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{'item': '2005/12/0178'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2008 Geschäftszahl2005/12/0178 RechtssatzWeder § 36 Abs. 9 VwGG noch § 42 Abs. 4 VwGG sind Regelungen, die im Sinne des § 62 Abs. 2 VwGG "anderes bestimmen", und die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausschließen, soweit der Verwaltungsgerichtshof an die Stelle einer Berufungsbehörde tritt, die das AVG und dessen § 66 Abs. 2 anzuwenden hat. § 36 Abs. 9 VwGG regelt lediglich, wie der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Säumnisbeschwerde vorzugehen hat, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren erforderlich ist; über die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer Säumnisbeschwerde wird damit nichts gesagt. Die Anordnung des § 42 Abs. 4 VwGG, wonach der Verwaltungsgerichtshof "in der Sache selbst" entscheidet, "wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt", erklärt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 42 Abs. 2 VwGG, wonach der Verwaltungsgerichtshof in Bescheidprüfungsverfahren kassatorische Entscheidungen zu treffen hat. Dass der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde "in der Sache selbst" entscheidet, bedeutet lediglich, dass er im Falle einer Säumnisbeschwerde an die Stelle der säumigen Behörde tritt und deren ausstehende Entscheidung zu substituieren hat. Diese Formulierung bietet aber keinen Anhaltspunkt, dass eine der säumigen Verwaltungsbehörde offen stehende Entscheidungsalternative dem Verwaltungsgerichtshof nicht zur Verfügung stehen sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner Auffassung fest, dass er - soweit die säumige Berufungsbehörde § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden hat - befugt ist, in Anwendung dieser Bestimmung einen unterinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Dass vor einer solchen Zurückverweisung auch zu berücksichtigen ist, inwieweit eine unmittelbare Beweisaufnahme bzw. eine mündliche Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof selbst zu einer "Ersparnis an Zeit und Kosten" führt (vgl. § 66 Abs. 3 AVG), ändert an dieser prinzipiellen Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes nichts.Weder Paragraph 36, Absatz 9, VwGG noch Paragraph 42, Absatz 4, VwGG sind Regelungen, die im Sinne des Paragraph 62, Absatz 2, VwGG "anderes bestimmen", und die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausschließen, soweit der Verwaltungsgerichtshof an die Stelle einer Berufungsbehörde tritt, die das AVG und dessen Paragraph 66, Absatz 2, anzuwenden hat. Paragraph 36, Absatz 9, VwGG regelt lediglich, wie der Verwaltungsgerichtshof im Falle einer Säumnisbeschwerde vorzugehen hat, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ein Ermittlungsverfahren erforderlich ist; über die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund einer Säumnisbeschwerde wird damit nichts gesagt. Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG, wonach der Verwaltungsgerichtshof "in der Sache selbst" entscheidet, "wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt", erklärt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG, wonach der Verwaltungsgerichtshof in Bescheidprüfungsverfahren kassatorische Entscheidungen zu treffen hat. Dass der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Säumnisbeschwerde "in der Sache selbst" entscheidet, bedeutet lediglich, dass er im Falle einer Säumnisbeschwerde an die Stelle der säumigen Behörde tritt und deren ausstehende Entscheidung zu substituieren hat. Diese Formulierung bietet aber keinen Anhaltspunkt, dass eine der säumigen Verwaltungsbehörde offen stehende Entscheidungsalternative dem Verwaltungsgerichtshof nicht zur Verfügung stehen sollte. Der Verwaltungsgerichtshof hält daher an seiner Auffassung fest, dass er - soweit die säumige Berufungsbehörde Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden hat - befugt ist, in Anwendung dieser Bestimmung einen unterinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Dass vor einer solchen Zurückverweisung auch zu berücksichtigen ist, inwieweit eine unmittelbare Beweisaufnahme bzw. eine mündliche Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof selbst zu einer "Ersparnis an Zeit und Kosten" führt vergleiche Paragraph 66, Absatz 3, AVG), ändert an dieser prinzipiellen Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes nichts.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.