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{'item': '2005/12/0180'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl2005/12/0180 RechtssatzDie Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, mwN). [Hier:Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2004, Zl. 2000/12/0195, mwN). [Hier: Ein solch anderes Verfahren, in dem auch die für die Feststellung der Wertigkeit der Stelle maßgeblichen Fragen zu entscheiden sind, räumt das Stmk. DBR dem Beamten jedoch ein: Die dem Beamten nach § 147 gebührenden Monatsbezüge bestehen u.a. aus dem Gehalt, das nach § 183 Abs. 1 Stmk. DBR durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Einreihung einer Stelle in eine Gehaltsklasse richtet sich nach § 146 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 Stmk. DBR danach, welche "Wertigkeit" die Stelle unter Anwendung der im § 7 Stmk. DBR näher dargelegten Bewertungsgrundsätze aufweist. Da die Bemessung eine Einreihungsverordnung nicht zwingend voraussetzt (vgl. dazu die Ermächtigung des § 6 Abs. 1 letzter Satz Stmk. DBR) und auch die Erläuterungen zu § 6 Stmk. DBR von der Möglichkeit einer Einzelbemessung ausgehen, ist der letzte Halbsatz nach § 146 Abs. 2 Stmk. DBR so zu verstehen, dass er nur dann gilt, wenn die in Betracht kommende Stelle von einer Einreihungsverordnung erfasst ist. Die Bewertungsgrundsätze gelten im Übrigen sowohl für die Einzelbemessung als auch für die Einreihungsverordnung. Somit hat die Beantwortung der vom Beamten aufgeworfenen Frage der Wertigkeit seiner Stelle im Hinblick auf die grundsätzliche Subsidiarität des Feststellungsbescheides im Rahmen des besoldungsrechtlichen Streites als vorgelagerte Frage zu erfolgen.]Ein solch anderes Verfahren, in dem auch die für die Feststellung der Wertigkeit der Stelle maßgeblichen Fragen zu entscheiden sind, räumt das Stmk. DBR dem Beamten jedoch ein: Die dem Beamten nach Paragraph 147, gebührenden Monatsbezüge bestehen u.a. aus dem Gehalt, das nach Paragraph 183, Absatz eins, Stmk. DBR durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Einreihung einer Stelle in eine Gehaltsklasse richtet sich nach Paragraph 146, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Stmk. DBR danach, welche "Wertigkeit" die Stelle unter Anwendung der im Paragraph 7, Stmk. DBR näher dargelegten Bewertungsgrundsätze aufweist. Da die Bemessung eine Einreihungsverordnung nicht zwingend voraussetzt vergleiche dazu die Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz Stmk. DBR) und auch die Erläuterungen zu Paragraph 6, Stmk. DBR von der Möglichkeit einer Einzelbemessung ausgehen, ist der letzte Halbsatz nach Paragraph 146, Absatz 2, Stmk. DBR so zu verstehen, dass er nur dann gilt, wenn die in Betracht kommende Stelle von einer Einreihungsverordnung erfasst ist. Die Bewertungsgrundsätze gelten im Übrigen sowohl für die Einzelbemessung als auch für die Einreihungsverordnung. Somit hat die Beantwortung der vom Beamten aufgeworfenen Frage der Wertigkeit seiner Stelle im Hinblick auf die grundsätzliche Subsidiarität des Feststellungsbescheides im Rahmen des besoldungsrechtlichen Streites als vorgelagerte Frage zu erfolgen.] BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/12/0056 E
  3. September 2006 2006/12/0008 E
  4. September 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.