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{'item': '2005/12/0181'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2008 Geschäftszahl2005/12/0181 RechtssatzDie Aufhebung des § 74 Abs. 3 DGO Graz mit Wirkung vom

  1. November 2005 führt nicht notwendig zur Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde: Eine derartige Aufhebung bedeutet nämlich in der Regel lediglich, dass der zeitliche Geltungsbereich der betroffenen Vorschrift beendet wird, sie aber - mit einem in der Vergangenheit liegenden zeitlichen Geltungsbereich - weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Regelmäßig bedeutet dies somit, dass die betreffende Vorschrift für die vor ihrer Aufhebung liegenden Sachverhalte weiter maßgeblich bleibt und die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen weiterhin verhängt werden können (vgl. dazu etwa Thienel, Rz 71 zu Art. 48, 49 B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.) Bundesverfassungsrecht, Kommentar,
  2. Lfg. 1999). Von diesem herkömmlichen Verständnis ausgehend scheint es daher nicht ausgeschlossen, dass auch nach Aufhebung des § 74 Abs. 3 DGO Graz für die vor diesem Zeitpunkt liegenden außergewöhnlichen Dienstleistungen weiterhin Belohnungen nach dieser Bestimmung zuerkannt werden können. Da es aber jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass - jedenfalls bei der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation, in der der Antrag auf außerordentliche Vorrückung vor der Aufhebung des § 74 Abs. 3 DGO Graz gestellt wurde - auf Grund des § 74 Abs. 3 DGO Graz auch weiterhin für in der Vergangenheit liegende außerordentliche Leistungen Belohnungen zuerkannt werden könnten, kann die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein als gegenstandslos betrachtet werden.Die Aufhebung des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz mit Wirkung vom
  3. November 2005 führt nicht notwendig zur Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde: Eine derartige Aufhebung bedeutet nämlich in der Regel lediglich, dass der zeitliche Geltungsbereich der betroffenen Vorschrift beendet wird, sie aber - mit einem in der Vergangenheit liegenden zeitlichen Geltungsbereich - weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Regelmäßig bedeutet dies somit, dass die betreffende Vorschrift für die vor ihrer Aufhebung liegenden Sachverhalte weiter maßgeblich bleibt und die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen weiterhin verhängt werden können vergleiche dazu etwa Thienel, Rz 71 zu Artikel 48, 49, B-VG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg.) Bundesverfassungsrecht, Kommentar,
  4. Lfg. 1999). Von diesem herkömmlichen Verständnis ausgehend scheint es daher nicht ausgeschlossen, dass auch nach Aufhebung des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz für die vor diesem Zeitpunkt liegenden außergewöhnlichen Dienstleistungen weiterhin Belohnungen nach dieser Bestimmung zuerkannt werden können. Da es aber jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass - jedenfalls bei der im Beschwerdefall vorliegenden Konstellation, in der der Antrag auf außerordentliche Vorrückung vor der Aufhebung des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz gestellt wurde - auf Grund des Paragraph 74, Absatz 3, DGO Graz auch weiterhin für in der Vergangenheit liegende außerordentliche Leistungen Belohnungen zuerkannt werden könnten, kann die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein als gegenstandslos betrachtet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.