RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2006 Geschäftszahl2005/12/0182 RechtssatzWie dem AB zur Dienstrechts-Novelle 2002, 1079 BlgNR XXI. GP 13, zu entnehmen ist, soll dem Wachebeamten, der einen Anspruch auf Schmerzengeld vor Gericht nicht verfolgen kann - und deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG 1992 gelangen kann - ein gewisser Ausgleich für entgangenes Schmerzengeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewährt werden. Zwar deutet das Wort "kann" auf eine Ermessensentscheidung hin. Unterstellte man eine solche, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen, nach welchen Gesichtspunkten (bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen) Ermessen im Sinn des Art 130 Abs. 2 B-VG geübt werden sollte, also nach welchen Kriterien darüber entschieden werden soll, ob (ungeachtet der Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen) eine Geldaushilfe (dem Grunde nach) gewährt oder versagt werden soll. Auch sprechen die Erläuterungen in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich von Ermessen, sondern gebrauchen den (neutralen) Ausdruck, dass diese Bestimmung die Dienstbehörde zu einer bestimmten Vorgangsweise ermächtige. Der Verwaltungsgerichtshof geht mangels einer dem Gesetz entnehmbaren Ermessensrichtlinie daher davon aus, dass die Entscheidung, ob dem Grunde nach eine Geldaushilfe nach § 83c GehG 1956 gebührt, keine Ermessensentscheidung ist. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch auf Geldaushilfe dem Grunde nach, wenn die Einstiegsvoraussetzungen (Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 WHG 1992) erfüllt sind.Wie dem Ausschussbericht zur Dienstrechts-Novelle 2002, 1079 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 13, zu entnehmen ist, soll dem Wachebeamten, der einen Anspruch auf Schmerzengeld vor Gericht nicht verfolgen kann - und deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach Paragraph 9, WHG 1992 gelangen kann - ein gewisser Ausgleich für entgangenes Schmerzengeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewährt werden. Zwar deutet das Wort "kann" auf eine Ermessensentscheidung hin. Unterstellte man eine solche, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen, nach welchen Gesichtspunkten (bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen) Ermessen im Sinn des Artikel 130, Absatz 2, B-VG geübt werden sollte, also nach welchen Kriterien darüber entschieden werden soll, ob (ungeachtet der Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen) eine Geldaushilfe (dem Grunde nach) gewährt oder versagt werden soll. Auch sprechen die Erläuterungen in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich von Ermessen, sondern gebrauchen den (neutralen) Ausdruck, dass diese Bestimmung die Dienstbehörde zu einer bestimmten Vorgangsweise ermächtige. Der Verwaltungsgerichtshof geht mangels einer dem Gesetz entnehmbaren Ermessensrichtlinie daher davon aus, dass die Entscheidung, ob dem Grunde nach eine Geldaushilfe nach Paragraph 83 c, GehG 1956 gebührt, keine Ermessensentscheidung ist. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch auf Geldaushilfe dem Grunde nach, wenn die Einstiegsvoraussetzungen (Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WHG 1992) erfüllt sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.