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{'item': '2005/12/0182'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2006 Geschäftszahl2005/12/0182 RechtssatzAusgehend von der in den Gesetzesmaterialien (AB zur Dienstrechts-Novelle 2002, 1079 BlgNR XXI. GP 13) betonten Ausgleichsfunktion des § 83c GehG 1956 für entgangenes Schmerzengeld legt der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandsmerkmal "bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung)" dahingehend aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde - höchstens jedoch mit dem im § 83c GehG 1956 genannten "Deckel". Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen (vgl. etwa Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls6, Seite 200 mwN). Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes (vgl. Fucik/Hartl/Schlosser, aaO, Seite 217). Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen.Ausgehend von der in den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht zur Dienstrechts-Novelle 2002, 1079 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 13) betonten Ausgleichsfunktion des Paragraph 83 c, GehG 1956 für entgangenes Schmerzengeld legt der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandsmerkmal "bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung)" dahingehend aus, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach im Sinne eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld bei der Geldendmachung (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde - höchstens jedoch mit dem im Paragraph 83 c, GehG 1956 genannten "Deckel". Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerz nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen vergleiche etwa Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls6, Seite 200 mwN). Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes vergleiche Fucik/Hartl/Schlosser, aaO, Seite 217). Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.