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{'item': '2005/12/0187'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.03.2008 Geschäftszahl2005/12/0187 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom

  1. Februar 1999, Zl. 96/08/0172, betreffend die Kaufkraftausgleichszulage nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) ausgesprochen: "Die Kaufkraftausgleichszulage gilt gemäß § 21 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 in der in den Jahren 1989 und 1990 geltenden Fassung als Aufwandsentschädigung. Diese zunächst nur dienstrechtlich zu verstehende Qualifizierung als Aufwandsentschädigung im Gehaltsgesetz zeigt aber in Verbindung mit der beitragsrechtlichen Behandlung im B-KUVG (§§ 19 Abs. 1 und 26 Abs. 1) sowie im Gehaltsgesetz (§ 22 Abs. 2) im Sinne ihrer Beitragsfreiheit, daß der Gesetzgeber mit dieser Qualifikation nicht nur dienstrechtliche, sondern auch beitragsrechtliche Konsequenzen verbinden wollte. Daraus ergibt sich, daß die zunächst nur dienstrechtlich zu deutende Bezeichnung als Aufwandsentschädigung auch auf die Beitragsfreiheit im Sinn des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG durchschlägt. Die Kaufkraftausgleichszulage wird daher vom § 49 Abs. 3 Z. 1 erster Halbsatz ASVG erfaßt und ist deshalb sowohl im Beitragszeitraum 1989 als auch 1990 beitragsfrei." Nichts anderes gilt für die Auslandsverwendungszulage nach dem GehG
  2. Sie wurde nach den Bestimmungen des GehG 1956 in allen Fassungen (§ 21 bzw. § 21g) als Aufwandsentschädigung qualifiziert, wovon auch der Verwaltungsgerichtshof für die dienstrechtliche Beurteilung ausging (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  3. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0095, vom
  4. September 1999, Zl. 98/12/0140, VwSlg. 15240 A/1999, und vom
  5. Dezember 1981, Zl. 1851/79). Auch die Auslandsverwendungszulage wird im B-KUVG (§§ 19 Abs. 1 und 26 Abs. 1) und im GehG 1956 (§ 22 Abs. 2) im Sinne der Beitragsfreiheit behandelt. Daher schlägt auch bei der Auslandsverwendungszulage die zunächst nur dienstrechtlich zu deutende Bezeichnung als Aufwandsentschädigung auch auf die Beitragsfreiheit im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 1 erster Halbsatz ASVG durch.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
  6. Februar 1999, Zl. 96/08/0172, betreffend die Kaufkraftausgleichszulage nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) ausgesprochen: "Die Kaufkraftausgleichszulage gilt gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 in der in den Jahren 1989 und 1990 geltenden Fassung als Aufwandsentschädigung. Diese zunächst nur dienstrechtlich zu verstehende Qualifizierung als Aufwandsentschädigung im Gehaltsgesetz zeigt aber in Verbindung mit der beitragsrechtlichen Behandlung im B-KUVG (Paragraphen 19, Absatz eins und 26 Absatz eins,) sowie im Gehaltsgesetz (Paragraph 22, Absatz 2,) im Sinne ihrer Beitragsfreiheit, daß der Gesetzgeber mit dieser Qualifikation nicht nur dienstrechtliche, sondern auch beitragsrechtliche Konsequenzen verbinden wollte. Daraus ergibt sich, daß die zunächst nur dienstrechtlich zu deutende Bezeichnung als Aufwandsentschädigung auch auf die Beitragsfreiheit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG durchschlägt. Die Kaufkraftausgleichszulage wird daher vom Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Halbsatz ASVG erfaßt und ist deshalb sowohl im Beitragszeitraum 1989 als auch 1990 beitragsfrei." Nichts anderes gilt für die Auslandsverwendungszulage nach dem GehG
  7. Sie wurde nach den Bestimmungen des GehG 1956 in allen Fassungen (Paragraph 21, bzw. Paragraph 21 g,) als Aufwandsentschädigung qualifiziert, wovon auch der Verwaltungsgerichtshof für die dienstrechtliche Beurteilung ausging vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  8. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0095, vom
  9. September 1999, Zl. 98/12/0140, VwSlg. 15240 A/1999, und vom
  10. Dezember 1981, Zl. 1851/79). Auch die Auslandsverwendungszulage wird im B-KUVG (Paragraphen 19, Absatz eins und 26 Absatz eins,) und im GehG 1956 (Paragraph 22, Absatz 2,) im Sinne der Beitragsfreiheit behandelt. Daher schlägt auch bei der Auslandsverwendungszulage die zunächst nur dienstrechtlich zu deutende Bezeichnung als Aufwandsentschädigung auch auf die Beitragsfreiheit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, erster Halbsatz ASVG durch.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.