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{'item': '2005/12/0202'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2005/12/0202 RechtssatzDie Ausführungen im hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0339 zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt wie sie in § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen sind. Hieraus wiederum folgt, dass eine - nach den Behauptungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom Bundesminister für Finanzen vertretene - Rechtsauffassung, wonach ausschließlich das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt maßgeblich sei, andere Gutachten hingegen irrelevant seien, jedenfalls unzutreffend wäre. Insbesondere gilt, dass die Dienstbehörden an Leistungskalküle und Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt keinesfalls gebunden sind (vgl. in Ansehung derartiger Feststellungen des Bundespensionsamtes in Fällen des § 14 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2001, Zl. 2001/12/0069). Zwar folgt aus § 14 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979, dass dem Ruhestandsversetzungsverfahren jedenfalls von der Pensionsversicherungsanstalt ausgewählte Amtsgutachter beizuziehen sind (vgl. zu Fällen des § 14 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom
  3. Juni 2002, Zl. 2001/12/0268); die Schlüssigkeit solcher Gutachten ist jedoch von der Dienstbehörde zu prüfen, welche darüber hinaus berechtigt und verpflichtet ist, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. Dabei ist auch anderen Gutachten als jenem der Pensionsversicherungsanstalt zu folgen, wenn für deren Richtigkeit bessere Gründe sprechen. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob der Bundesminister für Finanzen verpflichtet ist, einer von der Dienstbehörde auf Grund solcher Gutachten beabsichtigten Ruhestandsversetzung ungeachtet einer gegenteiliger Beurteilung der Pensionsversicherungsanstalt zuzustimmen. Auf Basis dieser Auslegung bestehen gegen § 14 Abs. 4 letzter Satz BDG 1979 auch keine Sachlichkeitsbedenken.Die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0339 zur Funktion des medizinischen Sachverständigen im Ruhestandsversetzungsverfahren gelten ohne jede Einschränkung auch für Befund und Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt wie sie in Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 vorgesehen sind. Hieraus wiederum folgt, dass eine - nach den Behauptungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom Bundesminister für Finanzen vertretene - Rechtsauffassung, wonach ausschließlich das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt maßgeblich sei, andere Gutachten hingegen irrelevant seien, jedenfalls unzutreffend wäre. Insbesondere gilt, dass die Dienstbehörden an Leistungskalküle und Feststellungen der Pensionsversicherungsanstalt keinesfalls gebunden sind vergleiche in Ansehung derartiger Feststellungen des Bundespensionsamtes in Fällen des Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom
  5. Dezember 2001, Zl. 2001/12/0069). Zwar folgt aus Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979, dass dem Ruhestandsversetzungsverfahren jedenfalls von der Pensionsversicherungsanstalt ausgewählte Amtsgutachter beizuziehen sind vergleiche zu Fällen des Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 2002, Zl. 2001/12/0268); die Schlüssigkeit solcher Gutachten ist jedoch von der Dienstbehörde zu prüfen, welche darüber hinaus berechtigt und verpflichtet ist, auch sonstige (etwa vom Beamten selbst vorgelegte) im Ruhestandsversetzungsverfahren bekannt gewordene oder von ihr selbst im Zuge dieses Verfahrens eingeholte Gutachten in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen. Dabei ist auch anderen Gutachten als jenem der Pensionsversicherungsanstalt zu folgen, wenn für deren Richtigkeit bessere Gründe sprechen. Dies gilt auch für die Beurteilung, ob der Bundesminister für Finanzen verpflichtet ist, einer von der Dienstbehörde auf Grund solcher Gutachten beabsichtigten Ruhestandsversetzung ungeachtet einer gegenteiliger Beurteilung der Pensionsversicherungsanstalt zuzustimmen. Auf Basis dieser Auslegung bestehen gegen Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz BDG 1979 auch keine Sachlichkeitsbedenken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.