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{'item': '2005/12/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2005/12/0204 Rechtssatz§ 45 Abs. 1 LDG 1984 regelt die Voraussetzungen, unter denen näher genannte Wegzeiten auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden. Der dort umschriebene Anrechnungsvorgang (oder sein Unterbleiben) führt entweder zum Ergebnis, dass der Landeslehrer seiner wöchentlichen Lehrverpflichtung entsprochen, dass er (was für ihn gleichfalls ohne nachteilige Rechtsfolgen wäre) diese unterschritten, oder aber, dass er sie (mit der Rechtsfolge des Entstehens eines Anspruches nach dem im hier strittigen Zeitraum auch für Landeslehrer geltenden § 61 Abs. 1 GehG 1956) überschritten hat. Ein rechtliches Interesse des Beamten an der Klärung der Frage, ob derartige Wegzeiten auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden, besteht lediglich für den Fall, dass der Lehrer im Anrechnungsfall das Entstehen eines Anspruchs auf Vergütung für Mehrdienstleistung behauptet. Ob im Verständnis des § 45 Abs. 1 LDG 1984 "angerechnet wird", ist daher im Beschwerdefall ausschließlich im Verfahren zur Bemessung einer Mehrdienstleistungsvergütung im Verständnis des § 61 Abs. 1 GehG 1956 einer Klärung zuzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die entsprechenden Aussagen im hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, in Ansehung der Berücksichtigung von so genannten "Absetzstunden" für Unterrichtstätigkeit in Schularbeitsfächern bei Bemessung der Vergütung nach § 61 GehG 1956).Paragraph 45, Absatz eins, LDG 1984 regelt die Voraussetzungen, unter denen näher genannte Wegzeiten auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden. Der dort umschriebene Anrechnungsvorgang (oder sein Unterbleiben) führt entweder zum Ergebnis, dass der Landeslehrer seiner wöchentlichen Lehrverpflichtung entsprochen, dass er (was für ihn gleichfalls ohne nachteilige Rechtsfolgen wäre) diese unterschritten, oder aber, dass er sie (mit der Rechtsfolge des Entstehens eines Anspruches nach dem im hier strittigen Zeitraum auch für Landeslehrer geltenden Paragraph 61, Absatz eins, GehG 1956) überschritten hat. Ein rechtliches Interesse des Beamten an der Klärung der Frage, ob derartige Wegzeiten auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden, besteht lediglich für den Fall, dass der Lehrer im Anrechnungsfall das Entstehen eines Anspruchs auf Vergütung für Mehrdienstleistung behauptet. Ob im Verständnis des Paragraph 45, Absatz eins, LDG 1984 "angerechnet wird", ist daher im Beschwerdefall ausschließlich im Verfahren zur Bemessung einer Mehrdienstleistungsvergütung im Verständnis des Paragraph 61, Absatz eins, GehG 1956 einer Klärung zuzuführen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die entsprechenden Aussagen im hg. Erkenntnis vom
  2. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, in Ansehung der Berücksichtigung von so genannten "Absetzstunden" für Unterrichtstätigkeit in Schularbeitsfächern bei Bemessung der Vergütung nach Paragraph 61, GehG 1956). [hier: Die hier getroffene Form der Entscheidung (Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung gemäß § 45 Abs. 1 LDG 1984) erwies sich daher als unzulässig. Die Verwaltungsbehörden wären vielmehr gehalten gewesen, den Beschwerdeführer dahingehend zu befragen, ob er eine Modifikation seines Antrages im oben aufgezeigten Sinne (Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit der Vergütung nach § 61 GehG 1956) vornehmen möchte. Aus der Unzulässigkeit der gewählten Entscheidungsform folgt, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist.][hier: Die hier getroffene Form der Entscheidung (Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, LDG 1984) erwies sich daher als unzulässig. Die Verwaltungsbehörden wären vielmehr gehalten gewesen, den Beschwerdeführer dahingehend zu befragen, ob er eine Modifikation seines Antrages im oben aufgezeigten Sinne (Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit der Vergütung nach Paragraph 61, GehG 1956) vornehmen möchte. Aus der Unzulässigkeit der gewählten Entscheidungsform folgt, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.