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{'item': '2005/12/0207'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2005/12/0207 RechtssatzDem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, § 92 Abs. 2 Oö LBG 1993 mangle es an der gemäß Art. 18 B-VG geforderten Bestimmtheit, ist zu erwidern, dass der Verfassungsgerichtshof zum inhaltlich identen § 38 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte. Daran ändert nach dessen Ansicht auch der Umstand nichts, dass es sich beim Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, zumal er durchaus eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall gestattet. Diese wird sich u.a. auch an den sehr detaillierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1577 BlgNR

  1. GP, 157, orientieren können (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. September 1990, B 2450/95, VfSlg. 14573). Dieser Standpunkt wurde auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Juni 2004, G 27/04 u.a., G 97/04, G 98/04, VfSlg. 17265 bis 17304, zum Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 15a BDG 1979 in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten vertreten. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses als Voraussetzung für die Versetzung eines Beamten ist nicht nur in § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 und § 92 Abs. 2 und 3 Oö LBG 1993 vorgesehen, sondern auch in zahlreichen anderen landesgesetzlichen Bestimmungen. Die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu allen diesen Bestimmungen kann daher im Beschwerdefall herangezogen werden.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, Paragraph 92, Absatz 2, Oö LBG 1993 mangle es an der gemäß Artikel 18, B-VG geforderten Bestimmtheit, ist zu erwidern, dass der Verfassungsgerichtshof zum inhaltlich identen Paragraph 38, Absatz 2 und Absatz 3, BDG 1979 keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte. Daran ändert nach dessen Ansicht auch der Umstand nichts, dass es sich beim Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, zumal er durchaus eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall gestattet. Diese wird sich u.a. auch an den sehr detaillierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1577 BlgNR
  4. GP, 157, orientieren können (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. September 1990, B 2450/95, VfSlg. 14573). Dieser Standpunkt wurde auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Juni 2004, G 27/04 u.a., G 97/04, G 98/04, VfSlg. 17265 bis 17304, zum Begriff des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des Paragraph 15 a, BDG 1979 in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten vertreten. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses als Voraussetzung für die Versetzung eines Beamten ist nicht nur in Paragraph 38, Absatz 2 und 3 BDG 1979 und Paragraph 92, Absatz 2 und 3 Oö LBG 1993 vorgesehen, sondern auch in zahlreichen anderen landesgesetzlichen Bestimmungen. Die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu allen diesen Bestimmungen kann daher im Beschwerdefall herangezogen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.