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{'item': '2005/12/0209'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/12/0209 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. Jänner 2007, Zl. 2005/12/0090, zur insoweit vergleichbaren Regelung in § 26a LDG 1984 ausgesprochen, die Feststellung der Nichteignung müsse "in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Vollendung" des vierjährigen Probezeitraumes stehen und dürfe nicht etwa - wie in dem damals zu beurteilenden Fall - "schon nach dem ersten Jahr der Tätigkeit" erfolgen. (Auch) Unter diesem Aspekt ist der angefochtene Bescheid jedoch nicht zu beanstanden: Hinsichtlich der ersten Mitteilung der Nichtbewährung sieht § 207h Abs. 3 BDG 1979 lediglich vor, dass diese "spätestens" drei Monate vor Ablauf der Befristung erfolgen muss. Stellt der Funktionsinhaber allerdings einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch eine Gutachterkommission, muss eine solche Kommission eingesetzt werden, die dann binnen zehn Wochen ab Antragstellung ihr Gutachten erstatten soll. Daran anschließend muss dem Inhaber der Leitungsfunktion (im Fall einer in Aussicht genommenen negativen Feststellung iS des § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979) noch eine ausreichende Möglichkeit gegeben werden, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls auf Grund seiner Stellungnahme weitere Beweise einzuholen. Die Erlassung der als Bescheid zu qualifizierenden (neuerlichen) Mitteilung der Nichtbewährung durch den Bundesminister muss jedenfalls vor Ablauf der Befristung erfolgen. Angesichts dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablaufes muss daher ein ausreichender zeitlicher Spielraum bestehen, um das Verfahren unter Einhaltung rechtsstaatlicher Anforderungen durchzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. Jänner 2007, Zl. 2005/12/0090, zur insoweit vergleichbaren Regelung in Paragraph 26 a, LDG 1984 ausgesprochen, die Feststellung der Nichteignung müsse "in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Vollendung" des vierjährigen Probezeitraumes stehen und dürfe nicht etwa - wie in dem damals zu beurteilenden Fall - "schon nach dem ersten Jahr der Tätigkeit" erfolgen. (Auch) Unter diesem Aspekt ist der angefochtene Bescheid jedoch nicht zu beanstanden: Hinsichtlich der ersten Mitteilung der Nichtbewährung sieht Paragraph 207 h, Absatz 3, BDG 1979 lediglich vor, dass diese "spätestens" drei Monate vor Ablauf der Befristung erfolgen muss. Stellt der Funktionsinhaber allerdings einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens durch eine Gutachterkommission, muss eine solche Kommission eingesetzt werden, die dann binnen zehn Wochen ab Antragstellung ihr Gutachten erstatten soll. Daran anschließend muss dem Inhaber der Leitungsfunktion (im Fall einer in Aussicht genommenen negativen Feststellung iS des Paragraph 207 k, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) noch eine ausreichende Möglichkeit gegeben werden, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls auf Grund seiner Stellungnahme weitere Beweise einzuholen. Die Erlassung der als Bescheid zu qualifizierenden (neuerlichen) Mitteilung der Nichtbewährung durch den Bundesminister muss jedenfalls vor Ablauf der Befristung erfolgen. Angesichts dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablaufes muss daher ein ausreichender zeitlicher Spielraum bestehen, um das Verfahren unter Einhaltung rechtsstaatlicher Anforderungen durchzuführen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.