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{'item': '2005/12/0209'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/12/0209 RechtssatzDem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass die erste und die neuerliche Mitteilung der Nichtbewährung (§ 207h Abs. 3 BDG 1979) jeweils erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen erfolgen dürfen. Für die Beurteilung des gebotenen zeitlichen Naheverhältnisses ist vielmehr von der Zielsetzung des Gesetzes auszugehen, durch die Befristung der Übertragung der Leitungsfunktion einerseits dem Funktionsinhaber ausreichend Gelegenheit zu geben, seine Bewährung in dieser Funktion unter Beweis zu stellen, andererseits aber auch einen hinreichend aussagekräftigen Beurteilungszeitraum für die Bewertung der Bewährung sicherzustellen. Dabei kann angesichts der gesetzlich vorgesehenen Fristen und des dargestellten Verfahrensablaufs der gesamte Probezeitraum von vier Jahren (§ 207h Abs. 1 und 2 BDG 1979) für die Beurteilung ohnedies nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher die Auffassung, dass das zeitliche Naheverhältnis zum Ablauf der Befristung dann gegeben ist, wenn der in der Funktion verbrachte Zeitraum ausreicht, um eine nachvollziehbare und begründete Beurteilung der Bewährung in der Funktion abgeben zu können. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die endgültige Entscheidung über die Bewährung des Funktionsinhabers nach § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 innerhalb des letzten Jahres der Befristung erfolgt. (Im Beschwerdefall wurden diese Anforderungen eingehalten. Jedenfalls die Begutachtung durch die Gutachterkommission und das anschließende Verfahren vor der belangten Behörde stehen in einem ausreichenden zeitlichen Naheverhältnis zum Ablauf der Befristung.)Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass die erste und die neuerliche Mitteilung der Nichtbewährung (Paragraph 207 h, Absatz 3, BDG 1979) jeweils erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen erfolgen dürfen. Für die Beurteilung des gebotenen zeitlichen Naheverhältnisses ist vielmehr von der Zielsetzung des Gesetzes auszugehen, durch die Befristung der Übertragung der Leitungsfunktion einerseits dem Funktionsinhaber ausreichend Gelegenheit zu geben, seine Bewährung in dieser Funktion unter Beweis zu stellen, andererseits aber auch einen hinreichend aussagekräftigen Beurteilungszeitraum für die Bewertung der Bewährung sicherzustellen. Dabei kann angesichts der gesetzlich vorgesehenen Fristen und des dargestellten Verfahrensablaufs der gesamte Probezeitraum von vier Jahren (Paragraph 207 h, Absatz eins und 2 BDG 1979) für die Beurteilung ohnedies nicht zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher die Auffassung, dass das zeitliche Naheverhältnis zum Ablauf der Befristung dann gegeben ist, wenn der in der Funktion verbrachte Zeitraum ausreicht, um eine nachvollziehbare und begründete Beurteilung der Bewährung in der Funktion abgeben zu können. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die endgültige Entscheidung über die Bewährung des Funktionsinhabers nach Paragraph 207 k, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 innerhalb des letzten Jahres der Befristung erfolgt. (Im Beschwerdefall wurden diese Anforderungen eingehalten. Jedenfalls die Begutachtung durch die Gutachterkommission und das anschließende Verfahren vor der belangten Behörde stehen in einem ausreichenden zeitlichen Naheverhältnis zum Ablauf der Befristung.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.