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{'item': '2005/12/0209'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/12/0209 RechtssatzMit der Rüge, dass ihm der Zugang zu den Protokollen über die von der Gutachterkommission durchgeführten Vernehmungen zu Unrecht verwehrt wurde, zeigt der Beschwerdeführer (Funktionsinhaber) einen Verfahrensmangel auf. Wenn sich die belangte Behörde (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nunmehr Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 207j Abs. 8 BDG 1979 iVm § 14 AusG beruft, verkennt sie die Rechtslage: Nach dieser Bestimmung sind der Inhalt und die Auswertung der BEWERBUNGSGESUCHE sowie das BEWERBUNGSGESPRÄCH vertraulich zu behandeln. Diese Bestimmung regelt nach ihrem klaren Wortlaut Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf BEWERBUNGSUNTERLAGEN im Zuge eines Bewerbungsverfahrens, in dem den Bewerbern keine Parteistellung zukommt (§ 15 Abs. 1 AusG). Demgegenüber handelt es sich im gegenständlichen Fall um Aussagen von AUSKUNFTSPERSONEN über die Führungstätigkeiten des Beschwerdeführers, die von der Gutachterkommission einvernommen wurden; der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde (im Verfahren zur Erlassung der (neuerlichen) Mitteilung (Feststellung) nach § 207k Abs. 1 Z. 2 BDG 1979) - wenn auch nicht vor der Gutachterkommission (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050) - nach § 3 DVG Parteistellung und damit auch die aus § 1 DVG iVm § 17 und § 45 Abs. 3 AVG erfließenden Rechte auf Akteneinsicht und Parteiengehör. § 14 AusG gilt nach § 207j Abs. 8 BDG 1979 zudem nur für die Tätigkeit der Gutachterkommission, nicht aber für das Verfahren der belangten Behörde; diese Bestimmung kann daher keine Grundlage für eine Einschränkung der Parteirechte des Funktionsinhabers im Verfahren vor der belangten Behörde sein.Mit der Rüge, dass ihm der Zugang zu den Protokollen über die von der Gutachterkommission durchgeführten Vernehmungen zu Unrecht verwehrt wurde, zeigt der Beschwerdeführer (Funktionsinhaber) einen Verfahrensmangel auf. Wenn sich die belangte Behörde (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, nunmehr Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) auf die Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 207 j, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 14, AusG beruft, verkennt sie die Rechtslage: Nach dieser Bestimmung sind der Inhalt und die Auswertung der BEWERBUNGSGESUCHE sowie das BEWERBUNGSGESPRÄCH vertraulich zu behandeln. Diese Bestimmung regelt nach ihrem klaren Wortlaut Verschwiegenheitspflichten in Bezug auf BEWERBUNGSUNTERLAGEN im Zuge eines Bewerbungsverfahrens, in dem den Bewerbern keine Parteistellung zukommt (Paragraph 15, Absatz eins, AusG). Demgegenüber handelt es sich im gegenständlichen Fall um Aussagen von AUSKUNFTSPERSONEN über die Führungstätigkeiten des Beschwerdeführers, die von der Gutachterkommission einvernommen wurden; der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde (im Verfahren zur Erlassung der (neuerlichen) Mitteilung (Feststellung) nach Paragraph 207 k, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979) - wenn auch nicht vor der Gutachterkommission vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050) - nach Paragraph 3, DVG Parteistellung und damit auch die aus Paragraph eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 45, Absatz 3, AVG erfließenden Rechte auf Akteneinsicht und Parteiengehör. Paragraph 14, AusG gilt nach Paragraph 207 j, Absatz 8, BDG 1979 zudem nur für die Tätigkeit der Gutachterkommission, nicht aber für das Verfahren der belangten Behörde; diese Bestimmung kann daher keine Grundlage für eine Einschränkung der Parteirechte des Funktionsinhabers im Verfahren vor der belangten Behörde sein.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.