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{'item': '2005/12/0211'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.2005 Geschäftszahl2005/12/0211 Rechtssatz§ 170 Abs. 2 BDG 1979 regelt eine Überstellung eines Universitätsassistenten "unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters" in die Verwendung der Universitätsdozenten. Eine Überstellung wäre im Falle der Beschwerdeführerin (die Verleihung der Lehrbefugnis an die Beschwerdeführerin erfolgte nach Beginn des Sommersemesters 2005) nur mit Beginn des Wintersemesters 2005/2006 in Betracht gekommen. Diese scheiterte aber daran, dass die Beschwerdeführerin seit

  1. April 2005 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und keine Universitätsassistentin im Sinne des § 170 Abs. 2 BDG 1979 war. Ihre Rechtsauffassung, es komme ausschließlich darauf an, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 170 Abs. 2 BDG 1979 eine Habilitation und ein (befristetes) öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorlag, findet im Gesetz schlicht keine Deckung. Auch die Materialien zur
  2. BDG-Novelle 1997, auf die § 170 Abs. 2 BDG 1979 zurückgeht (RV 691 Blg NR
  3. GP, 33), bieten für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung nicht den geringsten Anhaltspunkt. Da die Beschwerdeführerin (unabhängig von der Entscheidung nach § 175e BDG 1979) ab
  4. April 2005 nicht mehr in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und demnach nicht mehr Universitätsassistentin war, kam eine Überstellung für sie nicht mehr in Frage. Die von der Beschwerdeführerin präferierte Auslegung ist auch nicht etwa erforderlich, um ein verfassungswidriges Auslegungsergebnis zu vermeiden. Es trifft nämlich nicht zu, dass, wie die Beschwerdeführerin behauptet, in einer dem Beschwerdefall vergleichbaren Situation einem am
  5. Februar 2005 gestellten Antrag gemäß § 170 Abs. 2 BDG 1979 stattzugeben wäre, wo hingegen ein im März gestellter Antrag abzuweisen wäre. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Umstand, dass die Verleihung der Lehrbefugnis erst nach Beginn des Sommersemesters 2005 erfolgte, weshalb gemäß § 170 Abs. 2 BDG 1979 die Überstellung erst zu Beginn des Wintersemesters 2005/2006 hätte stattfinden dürfen, was aber, wie gezeigt, am fehlenden Status als Universitätsassistentin (am fehlenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) scheiterte.Paragraph 170, Absatz 2, BDG 1979 regelt eine Überstellung eines Universitätsassistenten "unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters" in die Verwendung der Universitätsdozenten. Eine Überstellung wäre im Falle der Beschwerdeführerin (die Verleihung der Lehrbefugnis an die Beschwerdeführerin erfolgte nach Beginn des Sommersemesters 2005) nur mit Beginn des Wintersemesters 2005 aus 2006, in Betracht gekommen. Diese scheiterte aber daran, dass die Beschwerdeführerin seit
  6. April 2005 nicht mehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und keine Universitätsassistentin im Sinne des Paragraph 170, Absatz 2, BDG 1979 war. Ihre Rechtsauffassung, es komme ausschließlich darauf an, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 170, Absatz 2, BDG 1979 eine Habilitation und ein (befristetes) öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorlag, findet im Gesetz schlicht keine Deckung. Auch die Materialien zur
  7. BDG-Novelle 1997, auf die Paragraph 170, Absatz 2, BDG 1979 zurückgeht Regierungsvorlage 691 Blg NR
  8. GP, 33), bieten für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung nicht den geringsten Anhaltspunkt. Da die Beschwerdeführerin (unabhängig von der Entscheidung nach Paragraph 175 e, BDG 1979) ab
  9. April 2005 nicht mehr in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand und demnach nicht mehr Universitätsassistentin war, kam eine Überstellung für sie nicht mehr in Frage. Die von der Beschwerdeführerin präferierte Auslegung ist auch nicht etwa erforderlich, um ein verfassungswidriges Auslegungsergebnis zu vermeiden. Es trifft nämlich nicht zu, dass, wie die Beschwerdeführerin behauptet, in einer dem Beschwerdefall vergleichbaren Situation einem am
  10. Februar 2005 gestellten Antrag gemäß Paragraph 170, Absatz 2, BDG 1979 stattzugeben wäre, wo hingegen ein im März gestellter Antrag abzuweisen wäre. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Umstand, dass die Verleihung der Lehrbefugnis erst nach Beginn des Sommersemesters 2005 erfolgte, weshalb gemäß Paragraph 170, Absatz 2, BDG 1979 die Überstellung erst zu Beginn des Wintersemesters 2005 aus 2006, hätte stattfinden dürfen, was aber, wie gezeigt, am fehlenden Status als Universitätsassistentin (am fehlenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) scheiterte.

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