RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2007 Geschäftszahl2005/12/0213 RechtssatzWährend mit dem angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinne des § 236b BDG 1979 entschieden wurde, wurde im Bescheid vom
- September 1980 ausgesprochen, welche Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden. Die Bedeutung eines Bescheides nach § 236b BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, für Beamte bestimmter Jahrgänge den frühestmöglichen Zeitpunkt zu klären, in dem vor Erreichen des Regelpensionsalters ihre Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirkt oder von Amts wegen erfolgen kann (vgl. dazu näher die §§ 15 und 15a BDG 1979 iVm § 236b leg. cit. sowie das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201). Mit Bescheid vom
- September 1980 wurden hingegen bestimmte Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b PG 1965 sind die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten Bestandteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit war und ist für die Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuss besteht (§ 3 Abs. 1 und § 8 PG 1965) und für das Ausmaß des Ruhegenusses (§ 7 Abs. 1 PG 1965), und das Ausmaß des Hinterbliebenenversorgungsgenusses (§ 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 1 PG 1965) relevant. Der angefochtene Bescheid und der Bescheid vom
- September 1980 weisen daher einen unterschiedlichen Entscheidungsgegenstand auf und sind somit schon aus diesem Grund nicht in derselben Sache ergangen.Während mit dem angefochtenen Bescheid über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinne des Paragraph 236 b, BDG 1979 entschieden wurde, wurde im Bescheid vom
- September 1980 ausgesprochen, welche Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden. Die Bedeutung eines Bescheides nach Paragraph 236 b, BDG 1979 erschöpft sich ausschließlich darin, für Beamte bestimmter Jahrgänge den frühestmöglichen Zeitpunkt zu klären, in dem vor Erreichen des Regelpensionsalters ihre Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirkt oder von Amts wegen erfolgen kann vergleiche dazu näher die Paragraphen 15 und 15 a BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 b, leg. cit. sowie das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2006, Zl. 2004/12/0201). Mit Bescheid vom
- September 1980 wurden hingegen bestimmte Zeiten als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, PG 1965 sind die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten Bestandteil der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit war und ist für die Frage, ob ein Anspruch auf Ruhegenuss besteht (Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, PG 1965) und für das Ausmaß des Ruhegenusses (Paragraph 7, Absatz eins, PG 1965), und das Ausmaß des Hinterbliebenenversorgungsgenusses (Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, sowie Paragraph 20, Absatz eins, PG 1965) relevant. Der angefochtene Bescheid und der Bescheid vom
- September 1980 weisen daher einen unterschiedlichen Entscheidungsgegenstand auf und sind somit schon aus diesem Grund nicht in derselben Sache ergangen.