← Österreich

{'item': '2005/12/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/12/0221 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 76 Abs. 9 Z. 2 NÖ DPL 1972 sowie zur insoweit inhaltsgleichen Regelung in § 4 Abs. 4 Z. 2 PG 1965 in der Fassung der

  1. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 123, ist der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall (nur) dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391). Eine solche Bedingtheit ist dann gegeben, wenn der Dienstunfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 1997, Zl. 94/12/0042). Ergibt sich aus einer Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lässt sich einer oder mehrere dieser Faktoren auf einen Dienstunfall zurückführen, so kann nur dann die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der oben aufgezeigten Definition des Begriffes der "wesentlichen Bedingung" auch ohne die durch den Dienstunfall bedingten Folgen eingetreten wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2002, Zl. 2001/12/0243).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 76, Absatz 9, Ziffer 2, NÖ DPL 1972 sowie zur insoweit inhaltsgleichen Regelung in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 in der Fassung der
  5. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. römisch eins Nr. 123, ist der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall (nur) dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 1999, Zl. 98/12/0391). Eine solche Bedingtheit ist dann gegeben, wenn der Dienstunfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  7. Mai 1997, Zl. 94/12/0042). Ergibt sich aus einer Kombination mehrerer Faktoren die Dienstunfähigkeit und lässt sich einer oder mehrere dieser Faktoren auf einen Dienstunfall zurückführen, so kann nur dann die Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit verneint werden, wenn die Dienstunfähigkeit im Verständnis der oben aufgezeigten Definition des Begriffes der "wesentlichen Bedingung" auch ohne die durch den Dienstunfall bedingten Folgen eingetreten wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  8. September 2002, Zl. 2001/12/0243).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.