RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.03.2006 Geschäftszahl2005/12/0228 RechtssatzAus der Betriebsvereinbarung vom
- Juni 2000 und dem Sozialplan vom
- Juli 2001 geht hervor, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Austritt neben Sonderprämien auch eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt wird. Die Höhe der freiwilligen Abfertigung richtet sich nach der unbedingt anrechenbaren ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie nach dem letzten Monatsbezug des Beamten (§ 3 GehG 1956) und verringert sich, falls der Beamte Anspruch auf eine Abfertigung nach § 26 Abs. 3 GehG 1956 hat, um diesen Abfertigungsbetrag. Wie die Dienstbehörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, bewirkt die Tatsache, dass der Berechnung der freiwilligen Abfertigung die Dauer des Dienstverhältnisses und der letzte Brutto-Monatsbezug zu Grunde gelegt wurde, nicht die Entstehung eines Anspruches, der aus einer für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm abgeleitet wird. Vielmehr handelt es sich bei der dem Beamten ausbezahlten "Sozialplanabfertigung" um eine auf Grund einer im Privatrecht wurzelnden (vermeintlichen) Verpflichtung erbrachte Leistung aus einer (vermeintlich wirksamen) zwischen der Telekom Austria AG und dem Beamten abgeschlossenen Vereinbarung (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- März 2004, 8 ObA 77/03m)), sodass auch ein diesbezüglicher Rückforderungsanspruch einen zivilrechtlichen (Kondiktions-)Anspruch darstellt, über den zu entscheiden daher den ordentlichen Gerichten obliegt (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1996, VfSlg. 14618/1996).Aus der Betriebsvereinbarung vom
- Juni 2000 und dem Sozialplan vom
- Juli 2001 geht hervor, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Austritt neben Sonderprämien auch eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt wird. Die Höhe der freiwilligen Abfertigung richtet sich nach der unbedingt anrechenbaren ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie nach dem letzten Monatsbezug des Beamten (Paragraph 3, GehG 1956) und verringert sich, falls der Beamte Anspruch auf eine Abfertigung nach Paragraph 26, Absatz 3, GehG 1956 hat, um diesen Abfertigungsbetrag. Wie die Dienstbehörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, bewirkt die Tatsache, dass der Berechnung der freiwilligen Abfertigung die Dauer des Dienstverhältnisses und der letzte Brutto-Monatsbezug zu Grunde gelegt wurde, nicht die Entstehung eines Anspruches, der aus einer für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm abgeleitet wird. Vielmehr handelt es sich bei der dem Beamten ausbezahlten "Sozialplanabfertigung" um eine auf Grund einer im Privatrecht wurzelnden (vermeintlichen) Verpflichtung erbrachte Leistung aus einer (vermeintlich wirksamen) zwischen der Telekom Austria AG und dem Beamten abgeschlossenen Vereinbarung vergleiche das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom
- März 2004, 8 ObA 77/03m)), sodass auch ein diesbezüglicher Rückforderungsanspruch einen zivilrechtlichen (Kondiktions-)Anspruch darstellt, über den zu entscheiden daher den ordentlichen Gerichten obliegt vergleiche in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1996, VfSlg. 14618 aus 1996,).
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