RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2008 Geschäftszahl2005/12/0232 RechtssatzUnter Verweis auf das Urteil des EuGH vom
- Februar 2004, Rs C- 380/01, Schneider, vertritt der VwGH die Rechtsansicht, dass das Amts- und Staatshaftungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten jene Funktion erfüllt, die nach Art 6 der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG vorgesehen ist. Damit ist es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jenes Verfahren, welches diskriminierende Auswirkungen auf Gemeinschaftsrecht und die Beeinträchtigung von dessen Effektivität hintanhalten soll. Dies entbindet den VwGH von der Verpflichtung, das B-GBG im Lichte der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG unter Zuhilfenahme jener Rechtsfiguren zu prüfen, die das Gemeinschaftsrecht in seiner Besonderheit kennzeichnen und für das Bestehen und Funktionieren der Gemeinschaftsrechtsordnung essenziell sind (Vorrang des Gemeinschaftsrechtes, dessen unmittelbare Anwendbarkeit und die Pflichten der Mitgliedstaaten, einen effizienten Vollzug des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten). Dies ungeachtet des Umstandes, dass das B-GBG einen Schadenersatzanspruch einräumt, der von seinem Selbstverständnis her die Umsetzung der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG darstellen soll (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- November 2007, Zl. 2004/12/0164, mwN). Für die Auslegung des § 15 B-GBG im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides spielt es auch keine Rolle, ob die Beamtin einen Amts- und Staatshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht hat oder nicht.Unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom
- Februar 2004, Rs C- 380/01, Schneider, vertritt der VwGH die Rechtsansicht, dass das Amts- und Staatshaftungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten jene Funktion erfüllt, die nach Artikel 6, der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG vorgesehen ist. Damit ist es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht jenes Verfahren, welches diskriminierende Auswirkungen auf Gemeinschaftsrecht und die Beeinträchtigung von dessen Effektivität hintanhalten soll. Dies entbindet den VwGH von der Verpflichtung, das B-GBG im Lichte der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG unter Zuhilfenahme jener Rechtsfiguren zu prüfen, die das Gemeinschaftsrecht in seiner Besonderheit kennzeichnen und für das Bestehen und Funktionieren der Gemeinschaftsrechtsordnung essenziell sind (Vorrang des Gemeinschaftsrechtes, dessen unmittelbare Anwendbarkeit und die Pflichten der Mitgliedstaaten, einen effizienten Vollzug des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten). Dies ungeachtet des Umstandes, dass das B-GBG einen Schadenersatzanspruch einräumt, der von seinem Selbstverständnis her die Umsetzung der Gleichbehandlungs-RL 76/207/EWG darstellen soll vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- November 2007, Zl. 2004/12/0164, mwN). Für die Auslegung des Paragraph 15, B-GBG im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides spielt es auch keine Rolle, ob die Beamtin einen Amts- und Staatshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht hat oder nicht.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.