← Österreich

{'item': '2005/12/0237'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2006 Geschäftszahl2005/12/0237 RechtssatzDie klare Textierung einer Erledigung (Aufforderung, die Dienstwohnung binnen 3 Monaten zu räumen) und der Umstand, dass diese vollständig dem Wortlaut des in der Erledigung auch genannten § 75 (Abs. 2 Satz 2) NÖ DPL 1972 entsprochen hat, hätte den Antragsteller in seiner subjektiven Beurteilung über die Rechtsqualität dieser Erledigung zu erhöhter Sorgfalt veranlassen müssen. Bei der gegebenen Sachlage war es am Antragsteller gelegen, - die im Wiedereinsetzungsantrag ins Treffen geführten fehlenden Rechtskenntnisse unterstellt - sich in seiner subjektiven Beurteilung über die rechtliche Bedeutung dieser Erledigung für den weiteren Bestand des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses an der gegenständlichen Wohnung und ihre Rechtsnatur sowie die Möglichkeiten ihrer Anfechtung vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (vgl. den hg. Beschluss vom

  1. November 1980, Zlen. 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980, und die hg. Erkenntnisse vom
  2. Jänner 1985, Zl. 84/04/0234, vom
  3. Jänner 1986, Zl. 85/09/0284 und vom
  4. Februar 1992, Zl. 91/10/0251). Da der Antragsteller selbst die normative Wirkung der Erledigung ernsthaft in Betracht gezogen hat, ist es ihm jedoch nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens zuzurechnen, dass er sich nicht mit Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Erledigung binnen gebotener Frist - allenfalls mit Rechtskundigen - befasst hat.Die klare Textierung einer Erledigung (Aufforderung, die Dienstwohnung binnen 3 Monaten zu räumen) und der Umstand, dass diese vollständig dem Wortlaut des in der Erledigung auch genannten Paragraph 75, (Absatz 2, Satz 2) NÖ DPL 1972 entsprochen hat, hätte den Antragsteller in seiner subjektiven Beurteilung über die Rechtsqualität dieser Erledigung zu erhöhter Sorgfalt veranlassen müssen. Bei der gegebenen Sachlage war es am Antragsteller gelegen, - die im Wiedereinsetzungsantrag ins Treffen geführten fehlenden Rechtskenntnisse unterstellt - sich in seiner subjektiven Beurteilung über die rechtliche Bedeutung dieser Erledigung für den weiteren Bestand des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses an der gegenständlichen Wohnung und ihre Rechtsnatur sowie die Möglichkeiten ihrer Anfechtung vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren vergleiche den hg. Beschluss vom
  5. November 1980, Zlen. 2508, 2600, 2819/80, VwSlg 10309 A/1980, und die hg. Erkenntnisse vom
  6. Jänner 1985, Zl. 84/04/0234, vom
  7. Jänner 1986, Zl. 85/09/0284 und vom
  8. Februar 1992, Zl. 91/10/0251). Da der Antragsteller selbst die normative Wirkung der Erledigung ernsthaft in Betracht gezogen hat, ist es ihm jedoch nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens zuzurechnen, dass er sich nicht mit Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Erledigung binnen gebotener Frist - allenfalls mit Rechtskundigen - befasst hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/12/0238

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.