← Österreich

{'item': '2005/12/0263'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.07.2006 Geschäftszahl2005/12/0263 Rechtssatz§ 1 der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" (Beschluss des [neuen nach dem UniveristätsG 2002 eingerichteten] Senats der Universität Graz vom

  1. Dezember 2003, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2003/04,Paragraph eins, der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" (Beschluss des [neuen nach dem UniveristätsG 2002 eingerichteten] Senats der Universität Graz vom
  2. Dezember 2003, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2003/04,
  3. c Stück, ausgegeben am
  4. Dezember 2003), bestimmte für die Zeit nach dem
  5. Jänner 2004, dass "bis zum
  6. März 2004 ... die im Amt befindlichen Studiendekaninnen und Studiendekane ... ihre Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich sinngemäß als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständige monokratisches Organ (§ 19 Abs. 2 Z. 2 UniversitätsG 2002)" wahrnehmen. Diese Bestimmung ist gemäß § 4 leg. cit. mit
  7. Jänner 2004 in Kraft getreten. Vom Wortlaut her sind in dieser Übergangsbestimmung, die erkennbar an bestimmten Organen (und den diese Funktion innehabenden Organwaltern) nach dem bisherigen UOG 1993 anknüpft (arg.: "die im Amt befindlichen Studiendekaninnen und Studiendekane") die Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekane nach § 43 Abs. 7 UOG 1993 nicht erfasst. Es ist daher im Beschwerdefall (der Beschwerdeführer übte vom
  8. Oktober 2001 bis
  9. Dezember 2003 die Funktion des
  10. Vize-Studiendekans der Rechtswissenschaftlichen Fakulität der Universität Graz aus) nicht zu prüfen, ob eine weitere Funktionsbegründung nach § 1 der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" einen Anspruch auf Forschungssemester (ob ein solcher überhaupt bestünde, wäre wohl an Hand des § 160a Abs. 3 Z. 1 lit. g BDG 1979 zu prüfen) begründen konnte.Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich sinngemäß als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständige monokratisches Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, UniversitätsG 2002)" wahrnehmen. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 4, leg. cit. mit
  11. Jänner 2004 in Kraft getreten. Vom Wortlaut her sind in dieser Übergangsbestimmung, die erkennbar an bestimmten Organen (und den diese Funktion innehabenden Organwaltern) nach dem bisherigen UOG 1993 anknüpft (arg.: "die im Amt befindlichen Studiendekaninnen und Studiendekane") die Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekane nach Paragraph 43, Absatz 7, UOG 1993 nicht erfasst. Es ist daher im Beschwerdefall (der Beschwerdeführer übte vom
  12. Oktober 2001 bis
  13. Dezember 2003 die Funktion des
  14. Vize-Studiendekans der Rechtswissenschaftlichen Fakulität der Universität Graz aus) nicht zu prüfen, ob eine weitere Funktionsbegründung nach Paragraph eins, der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" einen Anspruch auf Forschungssemester (ob ein solcher überhaupt bestünde, wäre wohl an Hand des Paragraph 160 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera g, BDG 1979 zu prüfen) begründen konnte.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.