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{'item': '2005/12/0267'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.2006 Geschäftszahl2005/12/0267 RechtssatzDer Beschwerdeführer (ein Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen) wurde nach Auflösung der Zollwache im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen weder ressortübergreifend in den Bereich des Bundesministeriums für Inneres versetzt noch etwa im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen in den Allgemeinen Verwaltungsdienst überstellt. Nach der Aktenlage erfolgte auch keine Verwendung nach § 36 Abs. 3 BDG

  1. Nach den hg. Erkenntnissen vom
  2. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, vom
  3. Jänner 2002, Zl. 98/12/0389, sowie vom
  4. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058, ist zwar die Verwendung eines Exekutivbeamten im "administrativen Bereich" zulässig, jedoch müssen die "administrativen" Aufgaben in einem so engen funktionellen Zusammenhang mit exekutiven Aufgaben stehen, dass sie der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen. Auch die belangte Behörde geht nicht davon aus, dass im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen noch exekutive Aufgaben, die bis zum Ablauf des
  5. April 2004 von der Zollwache vollzogen wurden, zu vollziehen sind. Der von der belangten Behörde im Zuge des Verweisungsaspektes nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ins Auge gefasste Arbeitsplatz eines Teamassistenten beim Zollamt Klagenfurt hat der Arbeitsplatzbeschreibung zufolge administrative Tätigkeiten zum Inhalt, denen nach dem Wegfall der einzigen im Ressortbereich der Besoldungsgruppe "Exekutivdienst" zuordenbaren Tätigkeit der Zollwache nicht der besagte funktionelle Zusammenhang beigemessen werden kann, dass sie der "Systemerhaltung" der Vollziehung "exekutiver" Aufgaben dienen.Der Beschwerdeführer (ein Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen) wurde nach Auflösung der Zollwache im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen weder ressortübergreifend in den Bereich des Bundesministeriums für Inneres versetzt noch etwa im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen in den Allgemeinen Verwaltungsdienst überstellt. Nach der Aktenlage erfolgte auch keine Verwendung nach Paragraph 36, Absatz 3, BDG
  6. Nach den hg. Erkenntnissen vom
  7. Jänner 2002, Zl. 96/12/0316, vom
  8. Jänner 2002, Zl. 98/12/0389, sowie vom
  9. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0058, ist zwar die Verwendung eines Exekutivbeamten im "administrativen Bereich" zulässig, jedoch müssen die "administrativen" Aufgaben in einem so engen funktionellen Zusammenhang mit exekutiven Aufgaben stehen, dass sie der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen. Auch die belangte Behörde geht nicht davon aus, dass im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen noch exekutive Aufgaben, die bis zum Ablauf des
  10. April 2004 von der Zollwache vollzogen wurden, zu vollziehen sind. Der von der belangten Behörde im Zuge des Verweisungsaspektes nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ins Auge gefasste Arbeitsplatz eines Teamassistenten beim Zollamt Klagenfurt hat der Arbeitsplatzbeschreibung zufolge administrative Tätigkeiten zum Inhalt, denen nach dem Wegfall der einzigen im Ressortbereich der Besoldungsgruppe "Exekutivdienst" zuordenbaren Tätigkeit der Zollwache nicht der besagte funktionelle Zusammenhang beigemessen werden kann, dass sie der "Systemerhaltung" der Vollziehung "exekutiver" Aufgaben dienen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2006:2005120267.X03

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.