RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.04.2008 Geschäftszahl2005/12/0268 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet bereits ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beamten für sich allein das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung, und zwar auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben für die Zukunft zu erwarten ist. Ein Beamter hat sich an dem Gesetz, also nicht an vorgefundenen (übernommenen und nicht erst von ihm neu eingeführten) Praktiken zu orientieren. Vom Vorgesetzten wird ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, Zl. 95/12/0058 mwN). (Hier: Schon aus Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen (nämlich gegenüber den Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft [BH]) besteht ein wichtiges Interesse am Abzug des Beschwerdeführers (der bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung als Bezirkshauptmann in Verwendung stand und damit ex lege Obmann des Sozialhilfeverbandes [SHV] war) (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, Zl. 95/12/0058). Auf Grund der vom Beschwerdeführer geübten Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Verwendung von Geldern des SHV und des Landes Oberösterreich, die in einer Vielzahl von Fällen eine Überprüfung der gesetzmäßigen Verwendung der Gelder unmöglich machte, sowie der Nutzung des Dienstkraftwagens für private Zwecke entgegen den geltenden Vorschriften, liegt ein wichtiges dienstliches Interesse vor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei der BH in Verwendung steht. Damit wurde im angefochtenen Bescheid zwar nur bezüglich des Dienstkraftwagens, nicht aber der Gelder des SHV und der BH eine missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer angenommen. Bezüglich der genannten Gelder ist aber eine vorschriftswidrige Gebarung, die die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verwendung im hier vorliegenden Ausmaß unmöglich macht, jedenfalls als eine Dienstpflichtverletzung anzusehen, die dem Ansehen des Landes Oberösterreich nach außen und innen in einem den Abzug des Beschwerdeführers von der BH rechtfertigenden Ausmaß schadet. Dass dabei der jeweils budgetmäßig vorgegebene Rahmen nicht überschritten wurde, ist rechtlich bedeutungslos.)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet bereits ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beamten für sich allein das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung, und zwar auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben für die Zukunft zu erwarten ist. Ein Beamter hat sich an dem Gesetz, also nicht an vorgefundenen (übernommenen und nicht erst von ihm neu eingeführten) Praktiken zu orientieren. Vom Vorgesetzten wird ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, Zl. 95/12/0058 mwN). (Hier: Schon aus Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen (nämlich gegenüber den Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft [BH]) besteht ein wichtiges Interesse am Abzug des Beschwerdeführers (der bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung als Bezirkshauptmann in Verwendung stand und damit ex lege Obmann des Sozialhilfeverbandes [SHV] war) vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, Zl. 95/12/0058). Auf Grund der vom Beschwerdeführer geübten Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Verwendung von Geldern des SHV und des Landes Oberösterreich, die in einer Vielzahl von Fällen eine Überprüfung der gesetzmäßigen Verwendung der Gelder unmöglich machte, sowie der Nutzung des Dienstkraftwagens für private Zwecke entgegen den geltenden Vorschriften, liegt ein wichtiges dienstliches Interesse vor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei der BH in Verwendung steht. Damit wurde im angefochtenen Bescheid zwar nur bezüglich des Dienstkraftwagens, nicht aber der Gelder des SHV und der BH eine missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer angenommen. Bezüglich der genannten Gelder ist aber eine vorschriftswidrige Gebarung, die die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verwendung im hier vorliegenden Ausmaß unmöglich macht, jedenfalls als eine Dienstpflichtverletzung anzusehen, die dem Ansehen des Landes Oberösterreich nach außen und innen in einem den Abzug des Beschwerdeführers von der BH rechtfertigenden Ausmaß schadet. Dass dabei der jeweils budgetmäßig vorgegebene Rahmen nicht überschritten wurde, ist rechtlich bedeutungslos.)