RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2006 Geschäftszahl2005/12/0270 RechtssatzAnsprüche auf Verwendungszulage gebühren nach § 30a GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung bei Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen kraft Gesetzes, sodass ihrer Bemessung keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1991, Zl. 86/12/0005). In einem solchen Fall kommt der bescheidförmigen Bemessung einer derartigen Zulage nur der Charakter einer Feststellung zu (vgl. hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Oktober 1971, Zl. 1430/69, VwSlg 8091 A/1971). Daraus wiederum folgt, dass - bei Erfüllung der dort umschriebenen Voraussetzungen - schon das Gesetz selbst einen ausreichenden Titel für die Gebührlichkeit und daher - im Falle ihrer Anweisung in gebührender Höhe - für das Behaltendürfen von aus diesem Titel zur Auszahlung gebrachter Verwendungszulage bildet. Demnach ist die bescheidförmige Bemessung von Zulagenansprüchen nach § 30a GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung nur dann geboten, wenn die Rechtmäßigkeit der von der Dienstbehörde hinsichtlich der genannten Zulage gepflogenen Gestion der Zahlung zwischen ihr und dem Beamten strittig ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom
- März 1999, Zl. 98/12/0404, VwSlg 15113 A/1999, zum Fehlen einer Säumnis der Dienstbehörde mit der bescheidförmigen Bemessung einer Verwendungsabgeltung nach § 79 GehG im Falle der Unstrittigkeit der zur Auszahlung gelangten Bezüge selbst bei Vorliegen eines ausdrücklich auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichteten Antrages). Die Anordnung, wonach die Verwendungszulage (auf näher genannte Weise) zu bemessen sei, in § 30a Abs. 2 GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung bezieht sich daher nicht notwendigerweise auf eine bescheidförmige Bemessung.Ansprüche auf Verwendungszulage gebühren nach Paragraph 30 a, GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung bei Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen kraft Gesetzes, sodass ihrer Bemessung keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1991, Zl. 86/12/0005). In einem solchen Fall kommt der bescheidförmigen Bemessung einer derartigen Zulage nur der Charakter einer Feststellung zu vergleiche hiezu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Oktober 1971, Zl. 1430/69, VwSlg 8091 A/1971). Daraus wiederum folgt, dass - bei Erfüllung der dort umschriebenen Voraussetzungen - schon das Gesetz selbst einen ausreichenden Titel für die Gebührlichkeit und daher - im Falle ihrer Anweisung in gebührender Höhe - für das Behaltendürfen von aus diesem Titel zur Auszahlung gebrachter Verwendungszulage bildet. Demnach ist die bescheidförmige Bemessung von Zulagenansprüchen nach Paragraph 30 a, GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung nur dann geboten, wenn die Rechtmäßigkeit der von der Dienstbehörde hinsichtlich der genannten Zulage gepflogenen Gestion der Zahlung zwischen ihr und dem Beamten strittig ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom
- März 1999, Zl. 98/12/0404, VwSlg 15113 A/1999, zum Fehlen einer Säumnis der Dienstbehörde mit der bescheidförmigen Bemessung einer Verwendungsabgeltung nach Paragraph 79, GehG im Falle der Unstrittigkeit der zur Auszahlung gelangten Bezüge selbst bei Vorliegen eines ausdrücklich auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichteten Antrages). Die Anordnung, wonach die Verwendungszulage (auf näher genannte Weise) zu bemessen sei, in Paragraph 30 a, Absatz 2, GehG in der hier als Tiroler Landesrecht anzuwendenden Fassung bezieht sich daher nicht notwendigerweise auf eine bescheidförmige Bemessung.