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{'item': '2005/13/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2010 Geschäftszahl2005/13/0031 RechtssatzDie Abgabepflichtige, eine in Österreich ansässige GmbH, bezog in den Streitjahren 1999 und 2000 ungarische Einkünfte sowohl aus Zinsen als auch aus Dividenden. Die Zinseinkünfte durften gemäß Art. 11 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Ungarn, BGBl. Nr. 52/1976 (DBA-Ungarn), nur in Österreich besteuert werden. Für die Dividenden wurde auf Grund des Art. 10 Abs. 2 DBA-Ungarn eine ungarische Quellensteuer erhoben. In Österreich waren sie durch die Regelung für Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen in § 10 Abs. 2 KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit. Die Abgabepflichtige meint, Art. 22 Abs. 2 zweiter Satz DBA-Ungarn erfordere die Einbeziehung auch der Zinseinkünfte in die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (laut Berufungsvorbringen ergäbe sich bei S 37.590,-- an ungarischen Zinseinkünften eine inländische Steuerbelastung von S 12.780,--; bis zu diesem Höchstbetrag könne somit in Ungarn entrichtete Quellensteuer auf Dividenden bei der inländischen Steuer angerechnet werden). Die Argumentation der Abgabepflichtigen stellt - hinsichtlich der in Österreich zu versteuernden Zinseinkünfte - auf Fälle ab, in denen "aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts des Quellenstaates keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen". Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob der Quellenstaat ein ihm abkommensrechtlich zugestandenes Besteuerungsrecht innerstaatlich ausschöpft. Das Abkommen selbst nimmt Ungarn hinsichtlich der von der Abgabepflichtigen erzielten Zinseinkünfte das Besteuerungsrecht. Einkünfte, auf die das zutrifft, fließen auch nach Ansicht des von der Abgabepflichtigen zitierten Autors Schuch nicht in die Höchstbetragsberechnung ein (vgl. Schuch, Verluste im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen

(1998), 98 (Fußnote 372) und 105 f). Art. 22 DBA-Ungarn bezieht sich sowohl dem Zweck als auch -Die Abgabepflichtige, eine in Österreich ansässige GmbH, bezog in den Streitjahren 1999 und 2000 ungarische Einkünfte sowohl aus Zinsen als auch aus Dividenden. Die Zinseinkünfte durften gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Ungarn, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1976, (DBA-Ungarn), nur in Österreich besteuert werden. Für die Dividenden wurde auf Grund des Artikel 10, Absatz 2, DBA-Ungarn eine ungarische Quellensteuer erhoben. In Österreich waren sie durch die Regelung für Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen in Paragraph 10, Absatz 2, KStG 1988 von der Körperschaftsteuer befreit. Die Abgabepflichtige meint, Artikel 22, Absatz 2, zweiter Satz DBA-Ungarn erfordere die Einbeziehung auch der Zinseinkünfte in die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages (laut Berufungsvorbringen ergäbe sich bei S 37.590,-- an ungarischen Zinseinkünften eine inländische Steuerbelastung von S 12.780,--; bis zu diesem Höchstbetrag könne somit in Ungarn entrichtete Quellensteuer auf Dividenden bei der inländischen Steuer angerechnet werden). Die Argumentation der Abgabepflichtigen stellt - hinsichtlich der in Österreich zu versteuernden Zinseinkünfte - auf Fälle ab, in denen "aus der Sicht des innerstaatlichen Rechts des Quellenstaates keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen". Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob der Quellenstaat ein ihm abkommensrechtlich zugestandenes Besteuerungsrecht innerstaatlich ausschöpft. Das Abkommen selbst nimmt Ungarn hinsichtlich der von der Abgabepflichtigen erzielten Zinseinkünfte das Besteuerungsrecht. Einkünfte, auf die das zutrifft, fließen auch nach Ansicht des von der Abgabepflichtigen zitierten Autors Schuch nicht in die Höchstbetragsberechnung ein vergleiche Schuch, Verluste im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
(1998), 98 (Fußnote 372) und 105 f). Artikel 22, DBA-Ungarn bezieht sich sowohl dem Zweck als auch - bei Beachtung des Zusammenhanges - dem Wortlaut nach insgesamt nur auf Einkünfte, die dem Abkommen zufolge im Quellenstaat besteuert werden dürfen (vgl. Schuch, a.a.O., dessen Ausführungen sich explizit auch auf Abkommenstexte beziehen, die im Zusammenhang mit dem Anrechnungshöchstbetrag auf die "aus" dem anderen Staat "bezogenen" Einkünfte abstellen, ohne die Bezugnahme auf dessen Besteuerungsrecht an dieser Stelle zu wiederholen). An Einkünften aus Ungarn, die in die Höchstbetragsberechnung einbezogen werden könnten, verbleiben danach nur die Dividendeneinkünfte, von denen auch die Abgabepflichtige nicht bestreitet, dass auf sie keine österreichische Steuer entfällt (vgl. dazu Schuch, a.a.O., 95; Staringer, Die Anrechnung ausländischer Steuern nach dem AStG-E, in Gassner/Lang/Lechner, bei Beachtung des Zusammenhanges - dem Wortlaut nach insgesamt nur auf Einkünfte, die dem Abkommen zufolge im Quellenstaat besteuert werden dürfen vergleiche Schuch, a.a.O., dessen Ausführungen sich explizit auch auf Abkommenstexte beziehen, die im Zusammenhang mit dem Anrechnungshöchstbetrag auf die "aus" dem anderen Staat "bezogenen" Einkünfte abstellen, ohne die Bezugnahme auf dessen Besteuerungsrecht an dieser Stelle zu wiederholen). An Einkünften aus Ungarn, die in die Höchstbetragsberechnung einbezogen werden könnten, verbleiben danach nur die Dividendeneinkünfte, von denen auch die Abgabepflichtige nicht bestreitet, dass auf sie keine österreichische Steuer entfällt vergleiche dazu Schuch, a.a.O., 95; Staringer, Die Anrechnung ausländischer Steuern nach dem AStG-E, in Gassner/Lang/Lechner, Der Entwurf eines österreichischen Außensteuergesetzes
(2001), 207
(215)).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.