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{'item': '2005/13/0099'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2008 Geschäftszahl2005/13/0099 RechtssatzSpruch des Haftungsbescheides (§ 171 der Wiener Abgabenordnung - WAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd § 224 Abs. 2 WAO festgelegt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Haftung in Höhe von 3.796,44 EUR an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer "für den Zeitraum 2001" ausgesprochen. Im angefochtenen Bescheid wurde die Haftung für diese Abgaben für den Zeitraum August bis September 2001 und September 2002 ausgesprochen. Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war es, die Haftung bestimmter Abgaben für den Zeitraum der Monate des Jahres 2001 geltend zu machen. Dies geht aus dem Spruch des Bescheides des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien eindeutig hervor. Soweit die belangte Behörde meint, aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergebe sich, dass der September 2002 bereits bei der Berechnung des im Spruch angeführten Haftungsbetrages berücksichtigt und nur im Spruch versehentlich nicht angeführt worden sei, zeigt sie damit lediglich die Rechtswidrigkeit eines klaren Bescheidspruches auf. Die Abänderung eines fehlerhaften Bescheidspruches unter Heranziehung der Bescheidbegründung übersteigt aber die Grenzen der zulässigen Bescheidauslegung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Februar 2008, 2006/15/0026). Die belangte Behörde durfte über die Haftung der in Rede stehenden Abgaben für den Zeitraum September 2002 nicht absprechen, denn sie hat den Beschwerdeführer dafür erstmalig zur Haftung herangezogen und damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt (vgl. etwa das zum insoweit vergleichbaren § 9 BAO ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2002, 2001/15/0029, VwSlg 7780 F/2002).Spruch des Haftungsbescheides (Paragraph 171, der Wiener Abgabenordnung - WAO) ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird auch die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Berufungsverfahren iSd Paragraph 224, Absatz 2, WAO festgelegt. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Haftung in Höhe von 3.796,44 EUR an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer "für den Zeitraum 2001" ausgesprochen. Im angefochtenen Bescheid wurde die Haftung für diese Abgaben für den Zeitraum August bis September 2001 und September 2002 ausgesprochen. Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war es, die Haftung bestimmter Abgaben für den Zeitraum der Monate des Jahres 2001 geltend zu machen. Dies geht aus dem Spruch des Bescheides des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien eindeutig hervor. Soweit die belangte Behörde meint, aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergebe sich, dass der September 2002 bereits bei der Berechnung des im Spruch angeführten Haftungsbetrages berücksichtigt und nur im Spruch versehentlich nicht angeführt worden sei, zeigt sie damit lediglich die Rechtswidrigkeit eines klaren Bescheidspruches auf. Die Abänderung eines fehlerhaften Bescheidspruches unter Heranziehung der Bescheidbegründung übersteigt aber die Grenzen der zulässigen Bescheidauslegung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. Februar 2008, 2006/15/0026). Die belangte Behörde durfte über die Haftung der in Rede stehenden Abgaben für den Zeitraum September 2002 nicht absprechen, denn sie hat den Beschwerdeführer dafür erstmalig zur Haftung herangezogen und damit eine Entscheidung getroffen, die in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fällt vergleiche etwa das zum insoweit vergleichbaren Paragraph 9, BAO ergangene hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2002, 2001/15/0029, VwSlg 7780 F/2002).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.