RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2005 Geschäftszahl2005/13/0113 RechtssatzUngeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid nach seiner Adressierung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, entfaltete er nur Rechtswirkungen gegenüber dem bestimmt bezeichneten Bescheidadressaten, nämlich der im Bescheid näher bezeichneten Gesellschaft (GmbH). Griff aber der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, kann diesem auch keine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zukommen. Eine solche Beschwerdelegitimation ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der GmbH und "als Vertreter verpflichtet, die rückständigen Beiträge des Beitragsschuldners zu zahlen". Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 9 Abs. 1 BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 224 BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid - wie im Beschwerdefall - bereits vom Erstschuldner angefochten wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz. 1ff zu § 248).Ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid nach seiner Adressierung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, entfaltete er nur Rechtswirkungen gegenüber dem bestimmt bezeichneten Bescheidadressaten, nämlich der im Bescheid näher bezeichneten Gesellschaft (GmbH). Griff aber der angefochtene Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, kann diesem auch keine Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zukommen. Eine solche Beschwerdelegitimation ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der GmbH und "als Vertreter verpflichtet, die rückständigen Beiträge des Beitragsschuldners zu zahlen". Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 224, BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß Paragraph 248, BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Das Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid - wie im Beschwerdefall - bereits vom Erstschuldner angefochten wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz. 1ff zu Paragraph 248,).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.