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{'item': '2005/13/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.02.2006 Geschäftszahl2005/13/0155 RechtssatzFür die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es nicht auf die im Antrag behauptete (subjektive) "Feststellung" der Versäumung der Beschwerdefrist durch den Beschwerdevertreter, sondern nur auf den Zeitpunkt an, zu dem die Versäumung der Beschwerdefrist objektiv erkennbar war. Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall aber viel früher anzusetzen, als der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag meint. Schon bei Unterfertigung der mit dem

  1. November 2005 datierten Beschwerde gegen den Bescheid, dessen mit dem Vermerk "zugestellt am 22092005" versehene Ausfertigung der Beschwerde angeschlossen wurde, lag bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Daten die Versäumung der Beschwerdefrist nämlich offen zu Tage, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigen und damit das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG "aufhören" lassen musste (siehe die zu vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen hg. Beschlüsse vom
  2. Juni 2004, 2003/13/0130 und 2004/13/0081, und vom
  3. Oktober 2003, 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Die Wiedereinsetzungsfrist des § 46 Abs. 3 VwGG war somit schon zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom
  4. Dezember 2005 an den Beschwerdevertreter am
  5. Dezember 2005 längst abgelaufen, sodass es bedeutungslos ist, dass der Wiedereinsetzungsantrag die im § 46 Abs. 3 VwGG genannte Frist nicht einmal ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages gewahrt gehabt hätte.Für die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages kommt es nicht auf die im Antrag behauptete (subjektive) "Feststellung" der Versäumung der Beschwerdefrist durch den Beschwerdevertreter, sondern nur auf den Zeitpunkt an, zu dem die Versäumung der Beschwerdefrist objektiv erkennbar war. Dieser Zeitpunkt ist im Beschwerdefall aber viel früher anzusetzen, als der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag meint. Schon bei Unterfertigung der mit dem
  6. November 2005 datierten Beschwerde gegen den Bescheid, dessen mit dem Vermerk "zugestellt am 22092005" versehene Ausfertigung der Beschwerde angeschlossen wurde, lag bei einer Gegenüberstellung dieser beiden Daten die Versäumung der Beschwerdefrist nämlich offen zu Tage, was den beim Beschwerdevertreter bis dahin gegebenenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigen und damit das Hindernis im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG "aufhören" lassen musste (siehe die zu vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen hg. Beschlüsse vom
  7. Juni 2004, 2003/13/0130 und 2004/13/0081, und vom
  8. Oktober 2003, 2003/13/0098 und 2003/13/0112). Die Wiedereinsetzungsfrist des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG war somit schon zum Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages vom
  9. Dezember 2005 an den Beschwerdevertreter am
  10. Dezember 2005 längst abgelaufen, sodass es bedeutungslos ist, dass der Wiedereinsetzungsantrag die im Paragraph 46, Absatz 3, VwGG genannte Frist nicht einmal ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages gewahrt gehabt hätte. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.