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{'item': '2005/13/0167'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2006 Geschäftszahl2005/13/0167 RechtssatzWie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom

  1. Dezember 1981, B 101/81, VfSlg 9308/1981, und vom
  2. Februar 1982, B 99/81 und 100/81, VfSlg 9316/1982, ausgesprochen hat, erfordert eine der Vorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG entsprechende Beschlagnahmeanordnung das Vorliegen eines Rechtsaktes, mit dem eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise geregelt wird. Eine Erledigung, die nicht an den von der Beschlagnahme Betroffenen als Bescheidadressaten gerichtet ist, sondern sich der Sache nach inhaltlich nur in einer - dem Gericht mitgeteilten - behördeninternen Anweisung an Organe der Abgabenverwaltung des Bundes erschöpft, spricht nicht über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen ab und kann daher als bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG nicht angesehen werden, hat der Verfassungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich in der Beurteilung des Beschwerdefalles, dessen Sachverhalt jenem des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Februar 1982, VfSlg 9316/1982, weitestgehend gleicht, der Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes an. Auch die im vorliegenden Fall erlassene "Beschlagnahmeanordnung" hatte mangels Adressierung an den von der Beschlagnahme betroffenen Inhaber im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG keine Bescheidqualität erlangt. Die Adressierung der finanzstrafbehördlichen Erledigung "an das Landesgericht Wels im Wege der Prüfungsabteilung Strafsachen Wien" verschaffte der Erledigung keine Bescheidqualität, weil ein rechtlich tauglicher Partner eines durch den Bescheid zu gestaltenden Verwaltungsrechtsverhältnisses mit dieser Adressierung von vornherein nicht angesprochen wurde.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom
  4. Dezember 1981, B 101/81, VfSlg 9308 aus 1981,, und vom
  5. Februar 1982, B 99/81 und 100/81, VfSlg 9316 aus 1982,, ausgesprochen hat, erfordert eine der Vorschrift des Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG entsprechende Beschlagnahmeanordnung das Vorliegen eines Rechtsaktes, mit dem eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise geregelt wird. Eine Erledigung, die nicht an den von der Beschlagnahme Betroffenen als Bescheidadressaten gerichtet ist, sondern sich der Sache nach inhaltlich nur in einer - dem Gericht mitgeteilten - behördeninternen Anweisung an Organe der Abgabenverwaltung des Bundes erschöpft, spricht nicht über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen ab und kann daher als bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG nicht angesehen werden, hat der Verfassungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich in der Beurteilung des Beschwerdefalles, dessen Sachverhalt jenem des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Februar 1982, VfSlg 9316 aus 1982,, weitestgehend gleicht, der Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes an. Auch die im vorliegenden Fall erlassene "Beschlagnahmeanordnung" hatte mangels Adressierung an den von der Beschlagnahme betroffenen Inhaber im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG keine Bescheidqualität erlangt. Die Adressierung der finanzstrafbehördlichen Erledigung "an das Landesgericht Wels im Wege der Prüfungsabteilung Strafsachen Wien" verschaffte der Erledigung keine Bescheidqualität, weil ein rechtlich tauglicher Partner eines durch den Bescheid zu gestaltenden Verwaltungsrechtsverhältnisses mit dieser Adressierung von vornherein nicht angesprochen wurde. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0168 2005/13/0169 2005/13/0170

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.