RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2005/14/0014 Rechtssatz§ 96 erster Satz BAO setzt voraus, dass eine Erledigung vom jeweiligen Organwalter zu genehmigen ist. Die BAO geht damit vom Verständnis aus, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Behördenorgans und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist. Auch § 96 letzter Satz BAO geht davon aus, dass eine "genehmigte Erledigung" Voraussetzung eines wirksamen Bescheides ist; diese Bestimmung vermutet aber für in Abgabenverfahren automationsunterstützt erlassene Erledigungen unwiderleglich das Vorliegen der Genehmigung des zuständigen Organs. Für den Bereich des typischerweise mit Massenverfahren konfrontierten Abgabenrechts stellt sich somit die einfachgesetzliche Rechtslage so dar, dass eine auf dem in § 96 letzter Satz BAO genannten Weg ergehende Erledigung von einer Genehmigung des Leiters der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde gedeckt ist. Damit ist auch die für einen wirksamen Bescheid erforderliche Veranlassung gegeben. Gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96 letzter Satz BAO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG Anlass geben könnten. Dies gilt jedenfalls aus der Sicht der gegenständlichen Nebengebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. d BAO. Vor allem konnte der Gesetzgeber berücksichtigten, dass im Bereich der oben erwähnten Massenverfahren durch die automationsunterstützte Bescheiderstellung Beschleunigungs- und Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen Nebengebühren um Ansprüche handelt, welche bereits durch gesetzliche Vorgaben (gegenständlich durch § 217 BAO) weitgehend determiniert sind.Paragraph 96, erster Satz BAO setzt voraus, dass eine Erledigung vom jeweiligen Organwalter zu genehmigen ist. Die BAO geht damit vom Verständnis aus, dass ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Behördenorgans und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist. Auch Paragraph 96, letzter Satz BAO geht davon aus, dass eine "genehmigte Erledigung" Voraussetzung eines wirksamen Bescheides ist; diese Bestimmung vermutet aber für in Abgabenverfahren automationsunterstützt erlassene Erledigungen unwiderleglich das Vorliegen der Genehmigung des zuständigen Organs. Für den Bereich des typischerweise mit Massenverfahren konfrontierten Abgabenrechts stellt sich somit die einfachgesetzliche Rechtslage so dar, dass eine auf dem in Paragraph 96, letzter Satz BAO genannten Weg ergehende Erledigung von einer Genehmigung des Leiters der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde gedeckt ist. Damit ist auch die für einen wirksamen Bescheid erforderliche Veranlassung gegeben. Gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des Paragraph 96, letzter Satz BAO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die zu einer Antragstellung nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG Anlass geben könnten. Dies gilt jedenfalls aus der Sicht der gegenständlichen Nebengebühr im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, BAO. Vor allem konnte der Gesetzgeber berücksichtigten, dass im Bereich der oben erwähnten Massenverfahren durch die automationsunterstützte Bescheiderstellung Beschleunigungs- und Einsparungseffekte erzielt werden sollen. Dazu kommt, dass es sich bei diesen Nebengebühren um Ansprüche handelt, welche bereits durch gesetzliche Vorgaben (gegenständlich durch Paragraph 217, BAO) weitgehend determiniert sind. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/14/0016 E 14. Dezember 2006 2005/14/0017 E 14. Dezember 2006 Besprechung in: SWK Nr. 20/21/2007, S 617 bis 621;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.