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{'item': '2005/14/0024'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2005 Geschäftszahl2005/14/0024 RechtssatzIn der Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen, ABl. C 68,9 vom

  1. März 1996, wird ausgeführt, dass für Beihilfen mit einem maximalen Gesamtbetrag von 100 000 ECU Art. 92 Abs. 1 des EGV als nicht anwendbar angesehen werde und daher die Anmeldepflicht gem. Art. 93 Abs. 3 EGV nicht gelte. Die rechtliche Grundlage dieser Mitteilung der Kommission wird als "unklar" angesehen (Mederer, Konsolidierung des europäischen Beihilfenrechts, ecolex 1999, 207), die Rechtsqualität der Mitteilung und damit deren (umittelbare) Anwendbarkeit seien "offen" (vgl. Tumpel, Entfall der Vorsteuerberichtigung bei Ärzten ist eine staatliche Beihilfe, SWK 2005 S 336 (S 339). In der Literatur wird die Regelung auch als "primärrechtlich bedenklich" beurteilt (Cremer in Calliess/Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, Art. 87 EG Anm. 15). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken, dass die genannte "Mitteilung" nicht zu den Rechtsakten zählt, denen nach dem EG-Vertrag Verbindlichkeit zukommen kann (vgl. zu den verbindlichen Rechtsakten: Art. 249 EG). In der Literatur wird die Rn 34 des Urteils des EuGH vom
  2. März 2005, Rs C-172/03, zutreffend dahingehend interpretiert, dass die durch Art. XIV Z 3 des Bundesgesetzes über Begleitmaßnahmen zum UStG, BGBl. 21/1995 idF 756/1996, geschaffene - offenkundig nicht notifizierte - Beihilfe gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 EG verstoße, weil die nationale Regelung keine Begrenzung des beanspruchbaren Betrages vorsehe und damit nicht gewährleistet sei, dass sie unter allen Umständen unter dem "Deminimis" Betrag liege (vgl. Sutter, Das EG-Beihilfenverbot und sein Durchführungsverbot in Steuersachen,

(2005)143).In der Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen, Amtsblatt C 68,9 vom
  1. März 1996, wird ausgeführt, dass für Beihilfen mit einem maximalen Gesamtbetrag von 100 000 ECU Artikel 92, Absatz eins, des EGV als nicht anwendbar angesehen werde und daher die Anmeldepflicht gem. Artikel 93, Absatz 3, EGV nicht gelte. Die rechtliche Grundlage dieser Mitteilung der Kommission wird als "unklar" angesehen (Mederer, Konsolidierung des europäischen Beihilfenrechts, ecolex 1999, 207), die Rechtsqualität der Mitteilung und damit deren (umittelbare) Anwendbarkeit seien "offen" vergleiche Tumpel, Entfall der Vorsteuerberichtigung bei Ärzten ist eine staatliche Beihilfe, SWK 2005 S 336 (S 339). In der Literatur wird die Regelung auch als "primärrechtlich bedenklich" beurteilt (Cremer in Calliess/Ruffert, Kommentar zum EU-Vertrag und EG-Vertrag, Artikel 87, EG Anmerkung 15). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken, dass die genannte "Mitteilung" nicht zu den Rechtsakten zählt, denen nach dem EG-Vertrag Verbindlichkeit zukommen kann vergleiche zu den verbindlichen Rechtsakten: Artikel 249, EG). In der Literatur wird die Rn 34 des Urteils des EuGH vom
  2. März 2005, Rs C-172/03, zutreffend dahingehend interpretiert, dass die durch Artikel römisch vierzehn, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über Begleitmaßnahmen zum UStG, Bundesgesetzblatt 21 aus 1995, in der Fassung 756 aus 1996,, geschaffene - offenkundig nicht notifizierte - Beihilfe gegen das Durchführungsverbot des Artikel 88, Absatz 3, EG verstoße, weil die nationale Regelung keine Begrenzung des beanspruchbaren Betrages vorsehe und damit nicht gewährleistet sei, dass sie unter allen Umständen unter dem "Deminimis" Betrag liege vergleiche Sutter, Das EG-Beihilfenverbot und sein Durchführungsverbot in Steuersachen,
(2005)143). BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2002/14/0130 B
  1. März 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0172
  2. März 2005 Besprechung in: AnwBl 12/2005, 574 bis 578;AnwBl 12 aus 2005,, 574 bis 578;

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