← Österreich

{'item': '2005/14/0038'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2005/14/0038 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof beschreibt im Erkenntnis vom

  1. Juni 2003, 2000/14/0178, Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung nach § 24 Abs 6 EStG
  2. Demnach sollen durch die Begünstigung des § 24 Abs 6 EStG 1988 soziale Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben. § 24 Abs 6 EStG 1988 will somit gewährleisten, dass der Steuerpflichtige nicht durch die Versteuerung der stillen Reserven seines bisherigen Hauptwohnsitzes zur Aufgabe seines bisherigen Hauptwohnsitzes gezwungen wird. Daraus ergibt sich, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die stillen Reserven im gesamten Wirtschaftsgut (Grund- und Gebäudewert des bisherigen Hauptwohnsitzes) erfasst. Andererseits erfasst die Begünstigung aber nur jenes Gebäude, in welchem sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet. Verfügt der Steuerpflichtige über mehrere Wohnsitze, so kommt die Begünstigung des § 24 Abs 6 EStG 1988 nur für jenes Gebäude zur Anwendung, in welchem sich der Hauptwohnsitz befindet. Aus der Überlegung, wonach nur "ein" Wirtschaftsgut Gebäude begünstigt ist, und aus der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, die Begünstigung auf den Hauptwohnsitz zu beschränken, folgt für den Fall, dass sich der Hauptwohnsitz auf zwei Wirtschaftsgüter Gebäude erstrecken sollte, dass die Begünstigung nur jenes von mehreren Gebäude erfasst, welches im Verhältnis zu dem anderen überwiegend für die Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen Verwendung findet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses Gebäude geeignet ist, jene Räume zur Verfügung zu stellen, die sich nach der Verkehrsauffassung als für das Wohnen erforderlich erweisen. Dem Zweck der Bestimmung entsprechend soll durch die Begünstigung lediglich ausgeschlossen werden, dass der Steuerpflichtige gezwungen ist, jenes Gebäude zu verkaufen, das die eigentliche Wohnung enthält.Der Verwaltungsgerichtshof beschreibt im Erkenntnis vom
  3. Juni 2003, 2000/14/0178, Sinn und Zweck der Hauptwohnsitzbefreiung nach Paragraph 24, Absatz 6, EStG
  4. Demnach sollen durch die Begünstigung des Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 soziale Härten vermieden werden, wenn der Unternehmer im Betriebsgebäude seinen Hauptwohnsitz hat und anlässlich der Betriebsaufgabe stille Reserven versteuern müsste, die er nicht realisieren kann, ohne gleichzeitig seinen Wohnsitz aufzugeben. Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 will somit gewährleisten, dass der Steuerpflichtige nicht durch die Versteuerung der stillen Reserven seines bisherigen Hauptwohnsitzes zur Aufgabe seines bisherigen Hauptwohnsitzes gezwungen wird. Daraus ergibt sich, dass die Hauptwohnsitzbefreiung die stillen Reserven im gesamten Wirtschaftsgut (Grund- und Gebäudewert des bisherigen Hauptwohnsitzes) erfasst. Andererseits erfasst die Begünstigung aber nur jenes Gebäude, in welchem sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet. Verfügt der Steuerpflichtige über mehrere Wohnsitze, so kommt die Begünstigung des Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 nur für jenes Gebäude zur Anwendung, in welchem sich der Hauptwohnsitz befindet. Aus der Überlegung, wonach nur "ein" Wirtschaftsgut Gebäude begünstigt ist, und aus der Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, die Begünstigung auf den Hauptwohnsitz zu beschränken, folgt für den Fall, dass sich der Hauptwohnsitz auf zwei Wirtschaftsgüter Gebäude erstrecken sollte, dass die Begünstigung nur jenes von mehreren Gebäude erfasst, welches im Verhältnis zu dem anderen überwiegend für die Wohnbedürfnisse des Steuerpflichtigen Verwendung findet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses Gebäude geeignet ist, jene Räume zur Verfügung zu stellen, die sich nach der Verkehrsauffassung als für das Wohnen erforderlich erweisen. Dem Zweck der Bestimmung entsprechend soll durch die Begünstigung lediglich ausgeschlossen werden, dass der Steuerpflichtige gezwungen ist, jenes Gebäude zu verkaufen, das die eigentliche Wohnung enthält.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.