RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.2006 Geschäftszahl2005/14/0099 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 96/15/0234 E 23. Oktober 1997 VwSlg 7230 F/1997 RS 6 (hier ohne letzten Satz) StammrechtssatzDie Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, daß Sozialversicherungspensionen, die auf nur beschränkt abzugsfähige Pensionsbeiträge zurückgehen, nicht zur Gänze steuerpflichtiges Einkommen darstellen sollen, widerspricht § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 dann nicht, wenn der Bestimmung die Bedeutung beigemessen wird, daß sie nur solche Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung erfaßt, die auf Pflichtbeiträge zurückzuführen sind. Ausgaben für Pflichtbeiträge sind nämlich gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988, Tz 7). Bei auf freiwillige Beiträge zurückzuführenden Pensionen stellt aber die Besteuerung nach § 29 Z 1 dritter Satz EStG 1988 sicher, daß ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Pensionsbezuges nicht den Rückfluß jener Beträge als Einkommen zu versteuern hat, die er ohne Möglichkeit auf entsprechende einkommensmindernde Berücksichtigung in die Pensionsversicherung eingezahlt hat. Aus diesem Grunde hält der VwGH die in der Literatur (Hinweis Doralt, EStG/3, § 25 Tz 64; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 25 Tz 24) vertretene Auffassung, Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung würden vom Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG 1988 nicht erfaßt, für zutreffend. Wird der genannten Gesetzesbestimmung dieser Inhalt beigemessen, ist eine planwidrige Lücke nicht aufzufinden und besteht sohin kein Anwendungsbereich für eine Gesetzesanalogie.Die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, daß Sozialversicherungspensionen, die auf nur beschränkt abzugsfähige Pensionsbeiträge zurückgehen, nicht zur Gänze steuerpflichtiges Einkommen darstellen sollen, widerspricht Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 dann nicht, wenn der Bestimmung die Bedeutung beigemessen wird, daß sie nur solche Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung erfaßt, die auf Pflichtbeiträge zurückzuführen sind. Ausgaben für Pflichtbeiträge sind nämlich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 als Werbungskosten abzugsfähig (Hinweis Hofstätter/Reichel, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988, Tz 7). Bei auf freiwillige Beiträge zurückzuführenden Pensionen stellt aber die Besteuerung nach Paragraph 29, Ziffer eins, dritter Satz EStG 1988 sicher, daß ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Pensionsbezuges nicht den Rückfluß jener Beträge als Einkommen zu versteuern hat, die er ohne Möglichkeit auf entsprechende einkommensmindernde Berücksichtigung in die Pensionsversicherung eingezahlt hat. Aus diesem Grunde hält der VwGH die in der Literatur (Hinweis Doralt, EStG/3, Paragraph 25, Tz 64; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 25, Tz 24) vertretene Auffassung, Pensionseinkünfte aufgrund freiwillig entrichteter Beiträge zu einer ausländischen Sozialversicherung würden vom Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, EStG 1988 nicht erfaßt, für zutreffend. Wird der genannten Gesetzesbestimmung dieser Inhalt beigemessen, ist eine planwidrige Lücke nicht aufzufinden und besteht sohin kein Anwendungsbereich für eine Gesetzesanalogie.
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