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{'item': '2005/14/0124'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2006 Geschäftszahl2005/14/0124 RechtssatzWährend das Gesetz in § 1 Abs 3 Z 1 KStG 1988 sowie in § 10 Abs 2 KStG 1988 von Körperschaften, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind, bzw von ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, spricht, enthält § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 keine solche, die Vergleichbarkeit ansprechende Formulierung. Die Formulierung des § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 korrespondiert wörtlich mit § 27 Abs 1 Z 1 leg. cit. Zu dieser Bestimmung ist in historischer Betrachtung darauf zu verweisen, dass die Gesetzesmaterialien zur Z 4 des § 27 Abs 1 EStG 1972 (der Vorgängerbestimmung der derzeit in Geltung stehenden Regelung der Z 4) zum Ausdruck bringen, dass der Gesetzgeber seinerzeit, nämlich im EStG 1972, gerade mit der Bestimmung der Z 4 Ausschüttungen aus ausländischen Kapitalgesellschaften erfassen wollte (siehe hiezu Pokorny/Wiesner, EStG 1972, Wien 1973, S 111). Durch die Neufassung des Einleitungssatzes des § 27 Abs 1 wollte der Gesetzgeber des EStG 1972 auch zum Ausdruck bringen, dass die Regelung eine erschöpfende Aufzählung enthalte (siehe nochmals Pokorny/Wiesner, aaO); durch die Verwendung des Wortes "Genussrechte" an Stelle der Formulierung des Vorgängergesetzes ("Genussscheine") sollte der exakte Ausdruck des österreichischen AktG 1965 (§ 174 Abs 4) übernommen werden. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Gesetzgeber des EStG 1972 mit den Bezügen nach § 27 Abs 1 Z 1 nur solche aus inländischen Beteiligungen erfassen wollte. Den Gesetzesmaterialien zu § 27 EStG 1988 ist nicht zu entnehmen, dass mit diesem Gesetz eine Erweiterung der Z 1 des § 27 Abs 1 auf ausländische Beteiligungserträge vorgenommen worden wäre.Während das Gesetz in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, KStG 1988 sowie in Paragraph 10, Absatz 2, KStG 1988 von Körperschaften, die einer inländischen juristischen Person vergleichbar sind, bzw von ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, spricht, enthält Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 keine solche, die Vergleichbarkeit ansprechende Formulierung. Die Formulierung des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 korrespondiert wörtlich mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. Zu dieser Bestimmung ist in historischer Betrachtung darauf zu verweisen, dass die Gesetzesmaterialien zur Ziffer 4, des Paragraph 27, Absatz eins, EStG 1972 (der Vorgängerbestimmung der derzeit in Geltung stehenden Regelung der Ziffer 4,) zum Ausdruck bringen, dass der Gesetzgeber seinerzeit, nämlich im EStG 1972, gerade mit der Bestimmung der Ziffer 4, Ausschüttungen aus ausländischen Kapitalgesellschaften erfassen wollte (siehe hiezu Pokorny/Wiesner, EStG 1972, Wien 1973, S 111). Durch die Neufassung des Einleitungssatzes des Paragraph 27, Absatz eins, wollte der Gesetzgeber des EStG 1972 auch zum Ausdruck bringen, dass die Regelung eine erschöpfende Aufzählung enthalte (siehe nochmals Pokorny/Wiesner, aaO); durch die Verwendung des Wortes "Genussrechte" an Stelle der Formulierung des Vorgängergesetzes ("Genussscheine") sollte der exakte Ausdruck des österreichischen AktG 1965 (Paragraph 174, Absatz 4,) übernommen werden. Alle diese Umstände sprechen dafür, dass der Gesetzgeber des EStG 1972 mit den Bezügen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, nur solche aus inländischen Beteiligungen erfassen wollte. Den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 27, EStG 1988 ist nicht zu entnehmen, dass mit diesem Gesetz eine Erweiterung der Ziffer eins, des Paragraph 27, Absatz eins, auf ausländische Beteiligungserträge vorgenommen worden wäre. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/14/0122 E 20. September 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.