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{'item': '2005/15/0004'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2007 Geschäftszahl2005/15/0004 RechtssatzDer Steuerpflichtige konnte wählen, ob er von der Pauschalierung nach der Verordnung BGBl. II Nr. 54/2001 Gebrauch machen wollte. Machte er von der Pauschalierung Gebrauch, stand es allerdings nicht in seinem Belieben, ob die "Vollpauschalierung" nach §§ 2 ff (Art. II der Verordnung) oder die Teilpauschalierung nach §§ 8 ff (Art. III der Verordnung) zur Anwendung kam. Bei Vorliegen der in § 8 der Verordnung genannten Voraussetzungen (und nur in einem solchen Fall) "ist" der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln (§ 8 Abs. 1 der Verordnung), wobei die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % anzusetzen "sind" (§ 8 Abs. 2 der Verordnung). § 8 Abs. 1 der Verordnung sah die Teilpauschalierung für den Fall vor, dass der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 65.500 EUR überschritt. Unter welchen Voraussetzungen ein Überschreiten dieser Grenze im Sinne der Verordnung gegeben war, ergab sich aus der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs. 3 der Verordnung. Dieser Anordnung zufolge waren die Regelungen der Abs. 3 und 4 des § 125 BAO sinngemäß anzuwenden. Aus dem Verweis des § 1 Abs. 3 der Verordnung auf § 125 BAO ergibt sich nun: Die Teilpauschalierung nach §§ 8 ff der Verordnung kam, wenn zum

  1. Jänner der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert den Betrag von 65.500 EUR überstieg, mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres zur Anwendung, wobei für die Wertermittlung nur solche Einheitswertbescheide maßgebend waren, die vor dem genannten
  2. Jänner ergangen waren. Außerhalb dieses Anwendungsbereiches konnte von der Teilpauschalierung nach §§ 8 der Verordnung nicht Gebrauch gemacht werden.Der Steuerpflichtige konnte wählen, ob er von der Pauschalierung nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2001, Gebrauch machen wollte. Machte er von der Pauschalierung Gebrauch, stand es allerdings nicht in seinem Belieben, ob die "Vollpauschalierung" nach Paragraphen 2, ff (Artikel römisch zwei, der Verordnung) oder die Teilpauschalierung nach Paragraphen 8, ff (Artikel römisch drei, der Verordnung) zur Anwendung kam. Bei Vorliegen der in Paragraph 8, der Verordnung genannten Voraussetzungen (und nur in einem solchen Fall) "ist" der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln (Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung), wobei die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz von 70 % anzusetzen "sind" (Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung). Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung sah die Teilpauschalierung für den Fall vor, dass der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 65.500 EUR überschritt. Unter welchen Voraussetzungen ein Überschreiten dieser Grenze im Sinne der Verordnung gegeben war, ergab sich aus der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung. Dieser Anordnung zufolge waren die Regelungen der Absatz 3 und 4 des Paragraph 125, BAO sinngemäß anzuwenden. Aus dem Verweis des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung auf Paragraph 125, BAO ergibt sich nun: Die Teilpauschalierung nach Paragraphen 8, ff der Verordnung kam, wenn zum
  3. Jänner der land- und forstwirtschaftliche Einheitswert den Betrag von 65.500 EUR überstieg, mit Beginn des zweitfolgenden Kalenderjahres zur Anwendung, wobei für die Wertermittlung nur solche Einheitswertbescheide maßgebend waren, die vor dem genannten
  4. Jänner ergangen waren. Außerhalb dieses Anwendungsbereiches konnte von der Teilpauschalierung nach Paragraphen 8, der Verordnung nicht Gebrauch gemacht werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.