RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2005 Geschäftszahl2005/15/0070 RechtssatzSowohl das Urteil des EuGH vom
- Juli 1998 in der Rs. C-283/95 (Fischer) wie etwa auch das Urteil vom
- Februar 2005 in den Rs. C-453/02 und C-462/02 (Edith Linneweber und Savvas Akriditis) betrafen die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, womit die Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen befreit sind, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden. In jenen Rechtssachen kam der EuGH zum Ergebnis, dass eine Beschränkung auf die Veranstaltungen oder den Betrieb in zugelassenen öffentlichen Spielbanken dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwiderläuft und dazu führt, dass sich ein Steuerpflichtiger, der eine in dieser Bestimmung angeführte Tätigkeit außerhalb einer solchen Spielbank ausführt, unmittelbar auf die Richtlinie berufen und die Befreiung in Anspruch nehmen kann. Die in Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die Steuerbefreiung von den in dieser Bestimmung aufgezählten Bedingungen abhängig zu machen, ist nur bei manchen der in Art. 13 Teil A der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie geregelten Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten, nicht aber bei den Steuerbefreiungen nach Art. 13 Teil B ("Sonstige Steuerbefreiungen") der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehen.Sowohl das Urteil des EuGH vom
- Juli 1998 in der Rs. C-283/95 (Fischer) wie etwa auch das Urteil vom
- Februar 2005 in den Rs. C-453/02 und C-462/02 (Edith Linneweber und Savvas Akriditis) betrafen die Steuerbefreiung nach Artikel 13, Teil B Buchstabe f der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie, womit die Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen befreit sind, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden. In jenen Rechtssachen kam der EuGH zum Ergebnis, dass eine Beschränkung auf die Veranstaltungen oder den Betrieb in zugelassenen öffentlichen Spielbanken dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zuwiderläuft und dazu führt, dass sich ein Steuerpflichtiger, der eine in dieser Bestimmung angeführte Tätigkeit außerhalb einer solchen Spielbank ausführt, unmittelbar auf die Richtlinie berufen und die Befreiung in Anspruch nehmen kann. Die in Artikel 13, Teil A Absatz 2, Buchstabe a der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, die Steuerbefreiung von den in dieser Bestimmung aufgezählten Bedingungen abhängig zu machen, ist nur bei manchen der in Artikel 13, Teil A der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie geregelten Steuerbefreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten, nicht aber bei den Steuerbefreiungen nach Artikel 13, Teil B ("Sonstige Steuerbefreiungen") der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehen. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2001/15/0163 B
- April 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0498
- Mai 2005
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.