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{'item': '2005/15/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2005 Geschäftszahl2005/15/0070 RechtssatzDer EuGH hat im Urteil vom

  1. September 2002, Rs. C-141/00 (Kügler) ausgesprochen, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie hinreichend genau und unbedingt die Tätigkeiten aufzählt, die steuerfrei sind (Rn 53), weshalb sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht auf diese Steuerbefreiung berufen kann, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist (Rn 61). Den Mitgliedstaaten ist ein Ermessen in der Frage eingeräumt, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen (Rn 54). Allerdings hat der EuGH im selben Urteil ausgesprochen (Rn 59), dass dem die in Art. 13 Teil A Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehene Möglichkeit nicht entgegensteht, die Gewährung der in Rede stehenden Befreiung von der Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen abhängig zu machen. Ein Mitgliedstaat, der es jedoch unterlassen hat, von dieser nur Eventualcharakter besitzenden Beschränkung Gebrauch zu machen, kann sich nicht auf sein eigenes Unterlassen berufen (Rn 60). Im nunmehr vorliegenden Beschwerdefall wurde aber von dieser Beschränkung durch § 6 Abs. 1 Z 25 zweiter Satz UStG 1994 ausdrücklich Gebrauch gemacht, sodass der vorliegende Beschwerdefall anders gelagert ist, als der dem EuGH-Urteil vom
  2. September 2002 (Kügler) zu Grunde liegende.Der EuGH hat im Urteil vom
  3. September 2002, Rs. C-141/00 (Kügler) ausgesprochen, dass Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie hinreichend genau und unbedingt die Tätigkeiten aufzählt, die steuerfrei sind (Rn 53), weshalb sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht auf diese Steuerbefreiung berufen kann, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist (Rn 61). Den Mitgliedstaaten ist ein Ermessen in der Frage eingeräumt, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen (Rn 54). Allerdings hat der EuGH im selben Urteil ausgesprochen (Rn 59), dass dem die in Artikel 13, Teil A Absatz 2, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgesehene Möglichkeit nicht entgegensteht, die Gewährung der in Rede stehenden Befreiung von der Erfüllung einer oder mehrerer Bedingungen abhängig zu machen. Ein Mitgliedstaat, der es jedoch unterlassen hat, von dieser nur Eventualcharakter besitzenden Beschränkung Gebrauch zu machen, kann sich nicht auf sein eigenes Unterlassen berufen (Rn 60). Im nunmehr vorliegenden Beschwerdefall wurde aber von dieser Beschränkung durch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25, zweiter Satz UStG 1994 ausdrücklich Gebrauch gemacht, sodass der vorliegende Beschwerdefall anders gelagert ist, als der dem EuGH-Urteil vom
  4. September 2002 (Kügler) zu Grunde liegende. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2001/15/0163 B
  5. April 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0498
  6. Mai 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.