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{'item': '2005/15/0070'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2005 Geschäftszahl2005/15/0070 RechtssatzDem Urteil des EuGH vom

  1. Mai 2005, Rs. C-498/03 (Kingscrest und Montecello) lag zu Grunde, dass die Umsätze aus Leistungen der Sozialfürsorge eines mit Gewinnerzielungszweck tätigen Steuerpflichtigen (siehe Rn 15 und 16) von den Abgabenbehörden als steuerbefreit behandelt wurden, wogegen sich der Steuerpflichtige (wegen des Rechtes auf Vorsteuerabzug) mit der Begründung wandte, er sei zu Unrecht als Einrichtung sozialer Art iSd Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie behandelt worden. Der EuGH sprach aus, es würde gegen den Grundsatz der Neutralität verstoßen, in den Fällen, in denen der nationale Gesetzgeber die Steuerbefreiung nicht von der Erfüllung der Bedingung des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a erster Anstrich der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie abhängig gemacht hat, die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie genannten Leistungen der Sozialfürsorge hinsichtlich der Mehrwertsteuer danach unterschiedlich zu behandeln, ob die sie erbringenden Einrichtungen Gewinnerzielung anstreben oder nicht (Rn 42). Der EuGH hat seine Ausführungen zur Anerkennung einer Einrichtung als solche sozialen Charakters in den Urteilen vom
  2. September 2002, Rs. C-141/00 (Kügler), und vom
  3. Mai 2005, Rs. C-498/03 (Kingscrest) somit auf Fälle bezogen, in denen der jeweilige nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a erster Anstrich der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie keinen Gebrauch gemacht hat. Gerade im vorliegenden Beschwerdefall hat aber der österreichische Gesetzgeber durch § 6 Abs. 1 Z 25 zweiter Satz UStG 1994 die in Rede stehende Steuerbefreiung von der Erfüllung der Bedingung des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe a erster Anstrich der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie abhängig gemacht. Da es im Beschwerdefall hinsichtlich des Pflegeheims somit nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich beim Beschwerdeführer (dem Betreiber des Pflegeheims, einem Einzelunternehmer) um eine Einrichtung sozialen Charakters im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie handelt, sondern dass vom Beschwerdeführer die Tatbestandvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Z 25 zweiter Satz UStG 1994 unstrittig erfüllt ist, die durch Art. 13 Teil A Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie gedeckt ist, welche Bestimmung aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Auslegungszweifel hervorruft, besteht kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG.Dem Urteil des EuGH vom
  4. Mai 2005, Rs. C-498/03 (Kingscrest und Montecello) lag zu Grunde, dass die Umsätze aus Leistungen der Sozialfürsorge eines mit Gewinnerzielungszweck tätigen Steuerpflichtigen (siehe Rn 15 und 16) von den Abgabenbehörden als steuerbefreit behandelt wurden, wogegen sich der Steuerpflichtige (wegen des Rechtes auf Vorsteuerabzug) mit der Begründung wandte, er sei zu Unrecht als Einrichtung sozialer Art iSd Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie behandelt worden. Der EuGH sprach aus, es würde gegen den Grundsatz der Neutralität verstoßen, in den Fällen, in denen der nationale Gesetzgeber die Steuerbefreiung nicht von der Erfüllung der Bedingung des Artikel 13, Teil A Absatz 2, Buchstabe a erster Anstrich der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie abhängig gemacht hat, die in Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie genannten Leistungen der Sozialfürsorge hinsichtlich der Mehrwertsteuer danach unterschiedlich zu behandeln, ob die sie erbringenden Einrichtungen Gewinnerzielung anstreben oder nicht (Rn 42). Der EuGH hat seine Ausführungen zur Anerkennung einer Einrichtung als solche sozialen Charakters in den Urteilen vom
  5. September 2002, Rs. C-141/00 (Kügler), und vom
  6. Mai 2005, Rs. C-498/03 (Kingscrest) somit auf Fälle bezogen, in denen der jeweilige nationale Gesetzgeber von der Möglichkeit des Artikel 13, Teil A Absatz 2, Buchstabe a erster Anstrich der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie keinen Gebrauch gemacht hat. Gerade im vorliegenden Beschwerdefall hat aber der österreichische Gesetzgeber durch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25, zweiter Satz UStG 1994 die in Rede stehende Steuerbefreiung von der Erfüllung der Bedingung des Artikel 13, Teil A Absatz 2, Buchstabe a erster Anstrich der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie abhängig gemacht. Da es im Beschwerdefall hinsichtlich des Pflegeheims somit nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich beim Beschwerdeführer (dem Betreiber des Pflegeheims, einem Einzelunternehmer) um eine Einrichtung sozialen Charakters im Sinne des Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchstabe g der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie handelt, sondern dass vom Beschwerdeführer die Tatbestandvoraussetzung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 25, zweiter Satz UStG 1994 unstrittig erfüllt ist, die durch Artikel 13, Teil A Absatz 2, der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie gedeckt ist, welche Bestimmung aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Auslegungszweifel hervorruft, besteht kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234, EG. BeachteVorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2001/15/0163 B
  7. April 2005 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62003CJ0498
  8. Mai 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.