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{'item': '2005/15/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2009 Geschäftszahl2005/15/0105 RechtssatzBei dem in § 8 Abs. 4 BspG genannten Fonds handelt es sich um eine Risikovorsorge besonderer Art, die das Bonitätsrisiko nicht tangiert. Diese Verpflichtung zur Dotierung einer zusätzlichen Passivpost erklärt sich aus der Funktion der Bausparkassen, die vor allem in Bauspardarlehen veranlagen und sich im Wesentlichen aus den Bauspareinlagen refinanzieren. Übersteigen die Bauspareinlagen die Bauspardarlehen, besteht für Bausparkassen die Möglichkeit zur Zwischenveranlagung der erhaltenen Einlagen. Die zulässigen Veranlagungsformen werden in § 8 Abs. 2 und 3 BSpG im Interesse der auf rasche Zuteilung wartenden Bausparer beschränkt. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. 1130 BlgNR XVII.I. GP, 165f) sind die Erträge aus den erlaubten Zwischenveranlagungen zum Teil zu thesaurieren, damit sie "in Zeiten eines verminderten Bauspareinlagenaufkommens als bauspartechnische Manövriermasse" zur Verfügung stehen, die "zur Sicherung einer weitgehend konstanten Wartezeit Erhöhungen der Zuteilungsmasse erleichtern sollen. Hiedurch soll vor allem bei der Zuführung höher verzinster Fremdmittel ein kostenmäßiger Ausgleich zum Vorteil der Bauspardarlehensnehmer ermöglicht werden". Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass Bausparkassen durch die langfristige und regelmäßig niedrigverzinsliche Veranlagung in Darlehen und die demgegenüber weitgehend kurzfristige Mittelaufnahme durch geförderte Bauspareinlagen im besonderen darauf angewiesen sind, die aufgebrachten Mittel zu angemessenen Kosten beizubehalten. Sollte dies wegen unzureichender Bauspareinlagen einmal nicht gelingen, soll der Fonds zur Auflösung bereitstehen und damit die höheren Finanzierungskosten einer entsprechenden Mittelaufbringung am Markt ausgleichen. Damit wird eine periodenübergreifende Neutralisierung eines Mittelüberschusses und eines Mitteldefizits angestrebt (vgl. Göth, Bilanzrecht der Kreditinstitute, Band I, 388).Bei dem in Paragraph 8, Absatz 4, BspG genannten Fonds handelt es sich um eine Risikovorsorge besonderer Art, die das Bonitätsrisiko nicht tangiert. Diese Verpflichtung zur Dotierung einer zusätzlichen Passivpost erklärt sich aus der Funktion der Bausparkassen, die vor allem in Bauspardarlehen veranlagen und sich im Wesentlichen aus den Bauspareinlagen refinanzieren. Übersteigen die Bauspareinlagen die Bauspardarlehen, besteht für Bausparkassen die Möglichkeit zur Zwischenveranlagung der erhaltenen Einlagen. Die zulässigen Veranlagungsformen werden in Paragraph 8, Absatz 2 und 3 BSpG im Interesse der auf rasche Zuteilung wartenden Bausparer beschränkt. Nach den Gesetzesmaterialien vergleiche 1130 BlgNR römisch siebzehn.I. GP, 165f) sind die Erträge aus den erlaubten Zwischenveranlagungen zum Teil zu thesaurieren, damit sie "in Zeiten eines verminderten Bauspareinlagenaufkommens als bauspartechnische Manövriermasse" zur Verfügung stehen, die "zur Sicherung einer weitgehend konstanten Wartezeit Erhöhungen der Zuteilungsmasse erleichtern sollen. Hiedurch soll vor allem bei der Zuführung höher verzinster Fremdmittel ein kostenmäßiger Ausgleich zum Vorteil der Bauspardarlehensnehmer ermöglicht werden". Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass Bausparkassen durch die langfristige und regelmäßig niedrigverzinsliche Veranlagung in Darlehen und die demgegenüber weitgehend kurzfristige Mittelaufnahme durch geförderte Bauspareinlagen im besonderen darauf angewiesen sind, die aufgebrachten Mittel zu angemessenen Kosten beizubehalten. Sollte dies wegen unzureichender Bauspareinlagen einmal nicht gelingen, soll der Fonds zur Auflösung bereitstehen und damit die höheren Finanzierungskosten einer entsprechenden Mittelaufbringung am Markt ausgleichen. Damit wird eine periodenübergreifende Neutralisierung eines Mittelüberschusses und eines Mitteldefizits angestrebt vergleiche Göth, Bilanzrecht der Kreditinstitute, Band römisch eins, 388).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.