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{'item': '2005/15/0117'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2010 Geschäftszahl2005/15/0117 Rechtssatz§ 19 Abs. 2 Z. 1 lit. a zweiter Absatz UStG 1994 betrifft Zahlungen, die bereits als Entgelt für zu erbringende Leistungen anzusehen sind. Die Leistung muss hinreichend konkretisiert sein. Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung unklar ist, ob sie überhaupt für eine Leistung oder für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern. In diesem Sinn nimmt Ruppe, UStG3, § 19 Tz. 48, etwa in bezug auf Gutscheine eine differenzierende Beurteilung vor: Gutscheine, die zum Bezug bestimmter, jedoch noch nicht spezifizierter Ware berechtigen, sind nicht zu versteuern. Gutscheine, bei denen die Leistung bereits spezifiziert ist (z.B. Zahlung für den Bezug einer Eintrittskarte für eine bestimmte Vorstellung) bzw. bei denen eine definierte Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann (z.B. Vorkaufsfahrscheine, Telefonwertkarten) begründen die Verpflichtung zur Anzahlungsbesteuerung (Mindest-Istbesteuerung). Dieses Verständnis der genannten Bestimmung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Nach dem Urteil des EuGH vom

  1. Februar 2006, C-419/02, ist der zweite Unterabsatz von Art. 10 Absatz 2 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen, dass im Falle von Anzahlungen der Steueranspruch unter der Voraussetzung entsteht, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung bereits bekannt und insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. Randnr. 48 des angeführten Urteils). Im Beschwerdefall wird das Nutzungsrecht an einem Appartement einem bestimmten Vertragspartner oder einer anderen von ihm (etwa im Wege des Appartementtausches) namhaft gemachten Person eingeräumt. Der Beschwerdefall ist insofern durchaus vergleichbar mit dem Kauf einer Eintrittskarte für eine bestimmte Vorstellung (vgl. nochmals das bei Ruppe, aaO, § 19 Tz. 48, angeführte Beispiel für eine Anzahlungsbesteuerung). Der Umstand, dass die Eintrittskarte vom Käufer an eine andere Person weiter gegeben (getauscht, verkauft, verschenkt, etc.) werden kann und bis zur konkreten Vorstellung damit noch nicht feststeht, wer tatsächlich die Aufführung konsumieren wird (oder ob der Platz gegebenenfalls auch leer bleibt), steht der Steuerbarkeit des Umsatzes ebenso wenig entgegen wie im Beschwerdefall das dem Vertragspartner eingeräumte Weitergaberecht.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, zweiter Absatz UStG 1994 betrifft Zahlungen, die bereits als Entgelt für zu erbringende Leistungen anzusehen sind. Die Leistung muss hinreichend konkretisiert sein. Zahlungen, bei denen im Zeitpunkt der Vereinnahmung unklar ist, ob sie überhaupt für eine Leistung oder für welche Leistung sie bestimmt sind, sind nicht zu versteuern. In diesem Sinn nimmt Ruppe, UStG3, Paragraph 19, Tz. 48, etwa in bezug auf Gutscheine eine differenzierende Beurteilung vor: Gutscheine, die zum Bezug bestimmter, jedoch noch nicht spezifizierter Ware berechtigen, sind nicht zu versteuern. Gutscheine, bei denen die Leistung bereits spezifiziert ist (z.B. Zahlung für den Bezug einer Eintrittskarte für eine bestimmte Vorstellung) bzw. bei denen eine definierte Leistung zu einem beliebigen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann (z.B. Vorkaufsfahrscheine, Telefonwertkarten) begründen die Verpflichtung zur Anzahlungsbesteuerung (Mindest-Istbesteuerung). Dieses Verständnis der genannten Bestimmung entspricht auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Nach dem Urteil des EuGH vom
  2. Februar 2006, C-419/02, ist der zweite Unterabsatz von Artikel 10, Absatz 2 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG so auszulegen, dass im Falle von Anzahlungen der Steueranspruch unter der Voraussetzung entsteht, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung bereits bekannt und insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind vergleiche Randnr. 48 des angeführten Urteils). Im Beschwerdefall wird das Nutzungsrecht an einem Appartement einem bestimmten Vertragspartner oder einer anderen von ihm (etwa im Wege des Appartementtausches) namhaft gemachten Person eingeräumt. Der Beschwerdefall ist insofern durchaus vergleichbar mit dem Kauf einer Eintrittskarte für eine bestimmte Vorstellung vergleiche nochmals das bei Ruppe, aaO, Paragraph 19, Tz. 48, angeführte Beispiel für eine Anzahlungsbesteuerung). Der Umstand, dass die Eintrittskarte vom Käufer an eine andere Person weiter gegeben (getauscht, verkauft, verschenkt, etc.) werden kann und bis zur konkreten Vorstellung damit noch nicht feststeht, wer tatsächlich die Aufführung konsumieren wird (oder ob der Platz gegebenenfalls auch leer bleibt), steht der Steuerbarkeit des Umsatzes ebenso wenig entgegen wie im Beschwerdefall das dem Vertragspartner eingeräumte Weitergaberecht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.