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{'item': '2005/15/0122'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2006 Geschäftszahl2005/15/0122 RechtssatzNach der Rechtsprechung des EuGH verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Effektivität, wenn nationale verfahrensrechtliche Regelungen bei der Rückforderung (allenfalls) gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben angemessene Fristen vorsehen, nach deren Ablauf die Rückforderung der Abgabe nicht mehr möglich ist. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, zulässig. Durch einen Zeitraum von fünf Jahren für die verfahrensrechtliche Geltendmachung der Ansprüche wird dabei ohne jeden Zweifel den gemeinschaftsrechtlichen Ansprüchen an die Effektivität der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit entsprochen (vgl Althuber, Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an das nationale Abgabenverfahrensrecht, in Toifl, Hrsg., Rückforderung rechtswidrig erhobener Abgaben, Wien 2005, 52), wobei sich die Frist, wie sich dies aus dem Urteil des EuGH vom

  1. Dezember 1997, C-188/95, Fantask, ergibt, von der Fälligkeit der Abgabe an berechnet werden kann. Da die in Rede stehende fünfjährige Verjährungsfrist gleichermaßen für die Geltendmachung von auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Ansprüchen (insbesondere auch auf Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben) wie für die Geltendmachung von auf nationales Recht gestützten Ansprüchen (insbesondere auch auf die Erstattung von aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrig erhobenen Abgaben) anzuwenden ist, ist auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz ausgeschlossen.Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Effektivität, wenn nationale verfahrensrechtliche Regelungen bei der Rückforderung (allenfalls) gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben angemessene Fristen vorsehen, nach deren Ablauf die Rückforderung der Abgabe nicht mehr möglich ist. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, zulässig. Durch einen Zeitraum von fünf Jahren für die verfahrensrechtliche Geltendmachung der Ansprüche wird dabei ohne jeden Zweifel den gemeinschaftsrechtlichen Ansprüchen an die Effektivität der Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit entsprochen vergleiche Althuber, Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an das nationale Abgabenverfahrensrecht, in Toifl, Hrsg., Rückforderung rechtswidrig erhobener Abgaben, Wien 2005, 52), wobei sich die Frist, wie sich dies aus dem Urteil des EuGH vom
  2. Dezember 1997, C-188/95, Fantask, ergibt, von der Fälligkeit der Abgabe an berechnet werden kann. Da die in Rede stehende fünfjährige Verjährungsfrist gleichermaßen für die Geltendmachung von auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Ansprüchen (insbesondere auch auf Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben) wie für die Geltendmachung von auf nationales Recht gestützten Ansprüchen (insbesondere auch auf die Erstattung von aus innerstaatlicher Sicht rechtswidrig erhobenen Abgaben) anzuwenden ist, ist auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz ausgeschlossen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.