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{'item': '2005/15/0158'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2006 Geschäftszahl2005/15/0158 RechtssatzIm Beschwerdefall ist strittig, ob die Einkünfte, die auf Grund des in den Streitjahren bestehenden originär innerstaatlichen Rechts gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 in Österreich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit steuerpflichtig sind, unter Artikel 14 oder unter Artikel 15 DBA-Liechtenstein zu subsumieren sind. Aus dem Wortlaut des DBA-Liechtenstein selbst ist für die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage, unter welche der beiden Bestimmungen des DBA die Einkünfte des Abgabepflichtigen einzureihen sind, kein Hinweis zu gewinnen. Eine eigene Begriffsabgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit enthält das Abkommen diesbezüglich nicht. Auch eine Auslegung aus dem Zusammenhang des Abkommens selbst scheidet im Beschwerdefall aus. Für die Anwendung des DBA-Liechtenstein kann in solchen Fällen somit das nationale Recht des anwendenden Vertragstaates herangezogen werden. Dabei ist in Auslegung des jeweiligen Abkommens die Frage zu lösen, ob das Abkommen - in einer Art rechtshistorischer Betrachtungsweise - an die Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens (einschließlich der seinerzeit bestehenden Rechtsprechung) anknüpfen will oder ob das Abkommen vom Verständnis eines sich evolutionär weiterentwickelnden innerstaatlichen Rechts ausgeht und damit - wohl von nicht vorhersehbaren Brüchen in der Rechtsentwicklung abgesehen - vom jeweils im Zeitpunkt der Abkommensanwendung bestehenden innerstaatlichen Recht ausgeht.Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Einkünfte, die auf Grund des in den Streitjahren bestehenden originär innerstaatlichen Rechts gemäß Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 in Österreich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit steuerpflichtig sind, unter Artikel 14 oder unter Artikel 15 DBA-Liechtenstein zu subsumieren sind. Aus dem Wortlaut des DBA-Liechtenstein selbst ist für die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage, unter welche der beiden Bestimmungen des DBA die Einkünfte des Abgabepflichtigen einzureihen sind, kein Hinweis zu gewinnen. Eine eigene Begriffsabgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus nichtselbständiger Arbeit enthält das Abkommen diesbezüglich nicht. Auch eine Auslegung aus dem Zusammenhang des Abkommens selbst scheidet im Beschwerdefall aus. Für die Anwendung des DBA-Liechtenstein kann in solchen Fällen somit das nationale Recht des anwendenden Vertragstaates herangezogen werden. Dabei ist in Auslegung des jeweiligen Abkommens die Frage zu lösen, ob das Abkommen - in einer Art rechtshistorischer Betrachtungsweise - an die Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens (einschließlich der seinerzeit bestehenden Rechtsprechung) anknüpfen will oder ob das Abkommen vom Verständnis eines sich evolutionär weiterentwickelnden innerstaatlichen Rechts ausgeht und damit - wohl von nicht vorhersehbaren Brüchen in der Rechtsentwicklung abgesehen - vom jeweils im Zeitpunkt der Abkommensanwendung bestehenden innerstaatlichen Recht ausgeht. BeachteBesprechung in: SWI Nr 5/2007, S 199-206;SWI Nr 5 aus 2007,, S 199-206;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.