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{'item': 'AW 2005/16/0030'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.2005 GeschäftszahlAW 2005/16/0030 RechtssatzNichtstattgebung - Schenkungssteuer - Die Beschwerdeführerin (Privatstiftung) begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, nicht zu erkennen seien. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH bewirke, dass im Rahmen der Stiftung keine Veränderung hinsichtlich der Vermögenslage eintreten würde, während ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, da infolge der Auflösung der Stiftung keine Aktiva mehr vorhanden seien (Darstellung der Vermögenslage der Beschwerdeführerin im B). Treffen die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Vermögenslage zu, kann daraus nur gefolgert werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung herbeiführen oder erhöhen würde. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte nämlich die Abgabenbehörde weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen der Beschwerdeführerin greifen. Dies ist geeignet, zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes zu führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (vgl B vom

  1. November 2004, Zl. AW 2004/13/0031, sowie die in Mayer, B-VG3, S 727, unter lit. C. II.
  2. lit. f zu § 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).Nichtstattgebung - Schenkungssteuer - Die Beschwerdeführerin (Privatstiftung) begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, nicht zu erkennen seien. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH bewirke, dass im Rahmen der Stiftung keine Veränderung hinsichtlich der Vermögenslage eintreten würde, während ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde, da infolge der Auflösung der Stiftung keine Aktiva mehr vorhanden seien (Darstellung der Vermögenslage der Beschwerdeführerin im B). Treffen die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Vermögenslage zu, kann daraus nur gefolgert werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung herbeiführen oder erhöhen würde. Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte nämlich die Abgabenbehörde weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf allenfalls neu auftauchendes Vermögen der Beschwerdeführerin greifen. Dies ist geeignet, zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes zu führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten vergleiche B vom
  3. November 2004, Zl. AW 2004/13/0031, sowie die in Mayer, B-VG3, S 727, unter lit. C. römisch zwei.
  4. Litera f, zu Paragraph 30, VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.