← Österreich

{'item': '2005/16/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2008 Geschäftszahl2005/16/0111 RechtssatzAnders als Art. 563 ZK-DVO, welcher eine vollständige Abgabenbefreiung bei Einfuhren in das Zollgebiet im Rahmen der vorübergehenden Verwendung vorsieht, findet die ZollbefreiungsVO bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZollbefreiungsVO) Anwendung. Nach dem zweiten Erwägungsgrund zur ZollbefreiungsVO ist bei der Einfuhr von Waren eine Abgabenerhebung unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zB die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern. Als solcher wird in Art. 45 Abs. 1 ZollbefreiungsVO die Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden anerkannt. Die besonderen Bedingungen, unter denen bei Vorliegen der anerkannten Umstände Einfuhrabgabenfreiheit gewährt wird, sind in Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 ZollbefreiungsVO (vgl. Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Bd 1/23, Rz 45 zu Art. 184) sowie Art. 47 ZollbefreiungsVO geregelt. Es muss sich also um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden handeln und es sind überdies mengenmäßige oder wertmäßige Beschränkungen zu beachten. Dadurch wird zum Schutz der Wirtschaft die Einfuhrabgabenfreiheit auf bestimmte Mengen und bestimmte Wertgrenzen beschränkt. Im Umkehrschluss heißt das, dass bei Überschreiten der genannten Grenzen eine Abgabenerhebung zum Schutz der Wirtschaft als erforderlich angesehen wird. In Art. 45 Abs. 2 Buchstabe b ZollbefreiungsVO sind als Einfuhren ohne kommerziellen Charakter ausdrücklich auch Waren, die "als Geschenk bestimmt sind", angeführt, allerdings zwingend unter Beachtung der mengen- und wertmäßigen Beschränkung der Art. 46 und 47 (EUR 175,--) ZollbefreiungsVO. Den Bestimmungen der ZK-DVO über die Einfuhr persönlicher Gebrauchsgegenstände von Reisenden zur vorübergehenden Verwendung sind auf Grund der unterschiedlichen Zielrichtungen der genannten Bestimmungen solche Überlegungen, insbesondere wert- und mengenmäßige Beschränkungen, fremd. Dazu kommt, dass - obwohl im Zeitpunkt der Erlassung der ZK-DVO die ZollbefreiungsVO bereits bestanden hat - weder die Tatbestände der Befreiungen iZm Reisenden noch die Terminologie einheitlich gefasst wurden. Vielmehr dienten die gegenständlichen Bestimmungen der ZK-DVO dazu, das nach Erlassung der ZollbefreiungsVO geschlossene Istanbuler Übereinkommen umzusetzen.Anders als Artikel 563, ZK-DVO, welcher eine vollständige Abgabenbefreiung bei Einfuhren in das Zollgebiet im Rahmen der vorübergehenden Verwendung vorsieht, findet die ZollbefreiungsVO bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vergleiche Artikel eins, Absatz eins, ZollbefreiungsVO) Anwendung. Nach dem zweiten Erwägungsgrund zur ZollbefreiungsVO ist bei der Einfuhr von Waren eine Abgabenerhebung unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zB die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern. Als solcher wird in Artikel 45, Absatz eins, ZollbefreiungsVO die Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden anerkannt. Die besonderen Bedingungen, unter denen bei Vorliegen der anerkannten Umstände Einfuhrabgabenfreiheit gewährt wird, sind in Artikel 45, Absatz 2 und Artikel 46, ZollbefreiungsVO vergleiche Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, Bd 1/23, Rz 45 zu Artikel 184,) sowie Artikel 47, ZollbefreiungsVO geregelt. Es muss sich also um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden handeln und es sind überdies mengenmäßige oder wertmäßige Beschränkungen zu beachten. Dadurch wird zum Schutz der Wirtschaft die Einfuhrabgabenfreiheit auf bestimmte Mengen und bestimmte Wertgrenzen beschränkt. Im Umkehrschluss heißt das, dass bei Überschreiten der genannten Grenzen eine Abgabenerhebung zum Schutz der Wirtschaft als erforderlich angesehen wird. In Artikel 45, Absatz 2, Buchstabe b ZollbefreiungsVO sind als Einfuhren ohne kommerziellen Charakter ausdrücklich auch Waren, die "als Geschenk bestimmt sind", angeführt, allerdings zwingend unter Beachtung der mengen- und wertmäßigen Beschränkung der Artikel 46 und 47 (EUR 175,--) ZollbefreiungsVO. Den Bestimmungen der ZK-DVO über die Einfuhr persönlicher Gebrauchsgegenstände von Reisenden zur vorübergehenden Verwendung sind auf Grund der unterschiedlichen Zielrichtungen der genannten Bestimmungen solche Überlegungen, insbesondere wert- und mengenmäßige Beschränkungen, fremd. Dazu kommt, dass - obwohl im Zeitpunkt der Erlassung der ZK-DVO die ZollbefreiungsVO bereits bestanden hat - weder die Tatbestände der Befreiungen iZm Reisenden noch die Terminologie einheitlich gefasst wurden. Vielmehr dienten die gegenständlichen Bestimmungen der ZK-DVO dazu, das nach Erlassung der ZollbefreiungsVO geschlossene Istanbuler Übereinkommen umzusetzen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.