RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2006 Geschäftszahl2005/16/0152 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/17/0094 B
- Oktober 2005 RS 1 (hier Aussetzungsbescheid nach § 213 Kärntner LAO)(hier Aussetzungsbescheid nach Paragraph 213, Kärntner LAO) StammrechtssatzUnter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (vgl. den hg. Beschluss vom
- Februar 1978, 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom
- November 1979, 1665/79; vgl. ferner die Entscheidungen vom
- März 1953, 2422/50, und vom
- September 1969, 699/68, VwSlg 7632 A/1969). Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 281 BAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 1953, 0701/52, VwSlg 3076 A/1953, und vom
- März 1981, 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat geboten.Unter dem Begriff "den Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des Paragraph 281, BAO die Entscheidungspflicht der Behörde vergleiche den hg. Beschluss vom
- Februar 1978, 2796/77; für den vergleichbaren Fall der Erlassung eines Aussetzungsbescheides nach Paragraph 38, AVG siehe etwa den hg. Beschluss vom
- November 1979, 1665/79; vergleiche ferner die Entscheidungen vom
- März 1953, 2422/50, und vom
- September 1969, 699/68, VwSlg 7632 A/1969). Wird ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 281, BAO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Es ist daher auch angesichts der früher in der hg. Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht mehr zur Erlassung eines Aussetzungsbescheides zuständig sei vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
- Juli 1953, 0701/52, VwSlg 3076 A/1953, und vom
- März 1981, 3605/80), jedenfalls keine Beschlussfassung in dem nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat geboten. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/16/0202 B
- Oktober 2007
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