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{'item': '2005/16/0155'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.2005 Geschäftszahl2005/16/0155 RechtssatzUnter dem Begriff "den Bescheid" in § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des § 281 BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (Hinweis B

  1. Oktober 2005, 2005/17/0094, und die dort angeführte Judikatur). Wird ein Aussetzungsbescheid nach § 211 NÖ AO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom
  2. November 2005 wurde die Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid (mit diesem wurde der Antrag auf Rückzahlung von Getränkeabgaben abgewiesen) gemäß § 211 NÖ AO ausgesetzt. Allerdings wäre aus den im Beschluss vom
  3. Dezember 2005, 2005/16/0149, näher genannten Gründen der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei zuständig gewesen. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom
  4. März 1970, 1337/69, VwSlg 7754 A/1970, vom
  5. Juli 1980, 1066/78, VwSlg 10206 A/1980, und vom
  6. April 1982, 82/05/0034, VwSlg 10702 A/1982), wurde die beschwerdeführende Partei, insoweit in der Beschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Rückerstattung der Getränkesteuer geltend gemacht wird, durch den Bescheid des Gemeinderates vom
  7. November 2005 klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Unter dem Begriff "den Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, erster Satz VwGG bzw. "der Bescheid" in Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, ist jeder Bescheid zu verstehen, der die geltend gemachte Säumnis der belangten Behörde beendet, ohne dass es nach der Novellenfassung darauf ankommt, ob der Bescheid vor oder nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung beendet auch ein Aussetzungsbescheid im Sinne des Paragraph 281, BAO die Entscheidungspflicht der Behörde (Hinweis B
  8. Oktober 2005, 2005/17/0094, und die dort angeführte Judikatur). Wird ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 211, NÖ AO wie hier während des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, dann bedeutet dies nach der Novellenfassung des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einen Einstellungsfall nach dieser Gesetzesstelle. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom
  9. November 2005 wurde die Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid (mit diesem wurde der Antrag auf Rückzahlung von Getränkeabgaben abgewiesen) gemäß Paragraph 211, NÖ AO ausgesetzt. Allerdings wäre aus den im Beschluss vom
  10. Dezember 2005, 2005/16/0149, näher genannten Gründen der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg zur Entscheidung über die Berufung der beschwerdeführenden Partei zuständig gewesen. Auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dieser auch dann eine Sachentscheidung nicht mehr treffen darf und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Klaglosstellung einzustellen hat, wenn eine unzuständige Behörde den versäumten Bescheid erlassen hat vergleiche u.a. die hg. Beschlüsse vom
  11. März 1970, 1337/69, VwSlg 7754 A/1970, vom
  12. Juli 1980, 1066/78, VwSlg 10206 A/1980, und vom
  13. April 1982, 82/05/0034, VwSlg 10702 A/1982), wurde die beschwerdeführende Partei, insoweit in der Beschwerde eine Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Rückerstattung der Getränkesteuer geltend gemacht wird, durch den Bescheid des Gemeinderates vom
  14. November 2005 klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.