RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2006 Geschäftszahl2005/16/0162 RechtssatzEine Kostenersatzanspruch ist gem § 55 Abs. 2 VwGG für den Beschwerdeführer nur dann nicht gegeben, wenn die belangte Behörde Gründe nachweisen kann, die eine fristgerechte Erlassung ihres Bescheides unmöglich gemacht haben und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben worden sind (Hinweis E
- Juli 2004, 2003/16/0495). In ihrem Schreiben hat die abgabenerhebende Stadtgemeinde vor Einbringung der Säumnisbeschwerde die Beschwerdeführerin zwar darauf hingewiesen, dass sie mit einer Vielzahl von Verfahren konfrontiert sei, bei denen im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine Überwälzung der Getränkesteuer stattgefunden habe und ob die Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Die Feststellung dieser Tatsache mache viele Ermittlungsschritte und Abwägungsentscheidungen notwendig, sodass die fristgerechte Erlassung der ausständigen Berufungsentscheidung im vorliegenden Verfahren unmöglich gewesen sei. Damit hat sie aber der beschwerdeführenden Partei keine konkreten triftigen Gründe bekannt gegeben, die in den Beschwerdefällen eine rechtzeitige Entscheidung unmöglich gemacht hätten und die Kostenersatzpflicht der belangten Behörde ausschließen würden. [(Hier: Die Beschwerdeführerin wurde in Bezug auf die vorliegenden Säumnisbeschwerden durch die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters klaglos gestellt, die wegen Nichtentscheidung über die Berufungen erhobenen Säumnisbeschwerden sind gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber eingeleiteten Verfahren sind einzustellen. Die Aufwendungen waren der beschwerdeführenden Partei gemäß § 58 Abs. 2 VwGG zu ersetzen, allerdings nur im Ausmaß des für eine formelle Klaglosstellung vorgesehenen Betrages (§ 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003)].Eine Kostenersatzanspruch ist gem Paragraph 55, Absatz 2, VwGG für den Beschwerdeführer nur dann nicht gegeben, wenn die belangte Behörde Gründe nachweisen kann, die eine fristgerechte Erlassung ihres Bescheides unmöglich gemacht haben und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bekannt gegeben worden sind (Hinweis E
- Juli 2004, 2003/16/0495). In ihrem Schreiben hat die abgabenerhebende Stadtgemeinde vor Einbringung der Säumnisbeschwerde die Beschwerdeführerin zwar darauf hingewiesen, dass sie mit einer Vielzahl von Verfahren konfrontiert sei, bei denen im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine Überwälzung der Getränkesteuer stattgefunden habe und ob die Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen würde. Die Feststellung dieser Tatsache mache viele Ermittlungsschritte und Abwägungsentscheidungen notwendig, sodass die fristgerechte Erlassung der ausständigen Berufungsentscheidung im vorliegenden Verfahren unmöglich gewesen sei. Damit hat sie aber der beschwerdeführenden Partei keine konkreten triftigen Gründe bekannt gegeben, die in den Beschwerdefällen eine rechtzeitige Entscheidung unmöglich gemacht hätten und die Kostenersatzpflicht der belangten Behörde ausschließen würden. [(Hier: Die Beschwerdeführerin wurde in Bezug auf die vorliegenden Säumnisbeschwerden durch die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters klaglos gestellt, die wegen Nichtentscheidung über die Berufungen erhobenen Säumnisbeschwerden sind gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber eingeleiteten Verfahren sind einzustellen. Die Aufwendungen waren der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zu ersetzen, allerdings nur im Ausmaß des für eine formelle Klaglosstellung vorgesehenen Betrages (Paragraph 56, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,)]. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/16/0163