RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2006 Geschäftszahl2005/16/0172 RechtssatzDie typischen Hauptanwendungsfälle der Nutzung von Flugzeugen zu kommerziellen Zwecken sind, wenn aus der Textierung des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom
- Oktober 1992 ein Umkehrschluss gezogen wird, die entgeltliche Beförderung von Passagieren und Waren und die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen. Mit diesen beiden Fällen erschöpft sich die Nutzung zu kommerziellen Zwecken jedoch nicht. Nach dem Urteil des EuGH vom
- April 2004, Rs C-389/02, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft e.G., Slg. 2004, I-03537, istDie typischen Hauptanwendungsfälle der Nutzung von Flugzeugen zu kommerziellen Zwecken sind, wenn aus der Textierung des Artikel 8, Absatz eins, Buchstabe b der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom
- Oktober 1992 ein Umkehrschluss gezogen wird, die entgeltliche Beförderung von Passagieren und Waren und die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen. Mit diesen beiden Fällen erschöpft sich die Nutzung zu kommerziellen Zwecken jedoch nicht. Nach dem Urteil des EuGH vom
- April 2004, Rs C-389/02, Deutsche See-Bestattungs-Genossenschaft e.G., Slg. 2004, I-03537, ist Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom
- Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle dahin auszulegen, dass unter Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlichArtikel 8 Absatz eins, Buchstabe c der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom
- Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle dahin auszulegen, dass unter Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich Fischerei); ... ausgenommen ... die private nichtgewerbliche Schifffahrt jede Form der Schifffahrt unabhängig vom Zweck der jeweiligen Fahrt zu verstehen ist, wenn sie zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Gleiches hat auf Grund der wortgleichen Regelung für die in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe b geregelte Luftfahrt zu gelten. Bei unternehmerisch veranlassten Werkstatt-, Trainings-, Check- und Wartungsflügen sowie Überstellungs-, Einweisungs- bzw. Lotsen-, Schulungs- und Prüfungsflügen erfolgt die Nutzung des Luftfahrzeuges zu kommerziellen Zwecken und nicht im Bereich der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. In diesem Fällen ist die Abgabenfreiheit zu gewähren. Bei solchen Flügen, die hingegen privat veranlasst wurden, und zum nichtgewerblichen Bereich zählen, liegen die Voraussetzungen für die Abgabenbegünstigung nicht vor.Schifffahrt jede Form der Schifffahrt unabhängig vom Zweck der jeweiligen Fahrt zu verstehen ist, wenn sie zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Gleiches hat auf Grund der wortgleichen Regelung für die in Artikel 8 Absatz eins, Buchstabe b geregelte Luftfahrt zu gelten. Bei unternehmerisch veranlassten Werkstatt-, Trainings-, Check- und Wartungsflügen sowie Überstellungs-, Einweisungs- bzw. Lotsen-, Schulungs- und Prüfungsflügen erfolgt die Nutzung des Luftfahrzeuges zu kommerziellen Zwecken und nicht im Bereich der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt. In diesem Fällen ist die Abgabenfreiheit zu gewähren. Bei solchen Flügen, die hingegen privat veranlasst wurden, und zum nichtgewerblichen Bereich zählen, liegen die Voraussetzungen für die Abgabenbegünstigung nicht vor.