RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2007 Geschäftszahl2005/16/0186 RechtssatzDie Frage der wirksamen Einbringung einer Berufung ist im Beschwerdefall ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Stmk. LAO zu beurteilen. Daraus ergibt sich, dass eine solche nur auf den dort genannten Wegen, nämlich schriftlich, telegrafisch oder durch Fernschreiben zulässig ist. Im Beschwerdefall wurde die Berufung unstrittig weder schriftlich noch telegrafisch oder durch Fernschreiben eingereicht, sondern ausschließlich im Wege des Telefax (Telekopierer). Daraus folgt, dass die im Wege des Telefax (Telekopierers) übermittelte "Berufung" der beschwerdeführenden Partei gegenüber der belangten Behörde gar nicht rechtswirksam eingebracht worden ist (Hinweis auf den hg. Beschluss vom
- März 1993, Zl. 92/13/0151, in Bezug auf eine im Wege des Telefax eingebrachte Zustellvollmacht). Dabei ist nicht von Belang, dass die belangte Behörde - offensichtlich in Verkennung der Rechtslage - anfänglich von der wirksamen Einbringung einer Berufung ausgegangen ist und die Entscheidung darüber unter Hinweis auf § 211 Abs. 1 Stmk. LAO ausgesetzt hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im Beschwerdefall um ein bloßes Formgebrechen - wie etwa das Fehlen einer Unterschrift - handelt, welches nach § 62 Abs. 2 Stmk. LAO die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags begründen würde, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen, wenn auch mit einem Formgebrechen behafteten Eingabe erforderlich ist.Die Frage der wirksamen Einbringung einer Berufung ist im Beschwerdefall ausschließlich nach Paragraph 62, Absatz eins, Stmk. LAO zu beurteilen. Daraus ergibt sich, dass eine solche nur auf den dort genannten Wegen, nämlich schriftlich, telegrafisch oder durch Fernschreiben zulässig ist. Im Beschwerdefall wurde die Berufung unstrittig weder schriftlich noch telegrafisch oder durch Fernschreiben eingereicht, sondern ausschließlich im Wege des Telefax (Telekopierer). Daraus folgt, dass die im Wege des Telefax (Telekopierers) übermittelte "Berufung" der beschwerdeführenden Partei gegenüber der belangten Behörde gar nicht rechtswirksam eingebracht worden ist (Hinweis auf den hg. Beschluss vom
- März 1993, Zl. 92/13/0151, in Bezug auf eine im Wege des Telefax eingebrachte Zustellvollmacht). Dabei ist nicht von Belang, dass die belangte Behörde - offensichtlich in Verkennung der Rechtslage - anfänglich von der wirksamen Einbringung einer Berufung ausgegangen ist und die Entscheidung darüber unter Hinweis auf Paragraph 211, Absatz eins, Stmk. LAO ausgesetzt hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im Beschwerdefall um ein bloßes Formgebrechen - wie etwa das Fehlen einer Unterschrift - handelt, welches nach Paragraph 62, Absatz 2, Stmk. LAO die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrags begründen würde, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen, wenn auch mit einem Formgebrechen behafteten Eingabe erforderlich ist.