2005/16/0193
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2007 Geschäftszahl2005/16/0193 RechtssatzDie Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten anteilig, also nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm; betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe in der Rechtsform einer GesbR oder sind die Gesellschaften aus anderen Gründen Kaufleute, haften sie solidarisch (vgl. § 1203 ABGB; Strasser in Rummel2, Rz 3 zu §§ 1202, 1203 ABGB).Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten anteilig, also nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm; betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe in der Rechtsform einer GesbR oder sind die Gesellschaften aus anderen Gründen Kaufleute, haften sie solidarisch vergleiche Paragraph 1203, ABGB; Strasser in Rummel2, Rz 3 zu Paragraphen 1202, 1203, ABGB).