RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.09.2008 Geschäftszahl2005/16/0205 RechtssatzNach Art. 233 Buchstabe b ZK erlischt mit dem Erlass des Abgabenbetrages die Zollschuld. Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses erlischt durch einen Erlass daher die Zollschuld gegenüber allen Gesamtschuldnern (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und Finanzgerichtsordnung, Rz 23 zu Art. 233 ZK, und schon Henke/Huchatz, Das neue Abgabenverwaltungsrecht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben - Die Überlagerung der Abgabenordnung durch den Zollkodex, Teil II, ZfZ 1996, 269). Eine Entlassung eines einzelnen Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld bei Weiterbestehen der Zollschuld ist in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Zölle nicht vorgesehen (anders künftig Art. 86 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), Abl EG Nr. L 145 vom
- Juni 2008). Eine Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO kommt daher für Zölle nicht in Betracht. Mit den Anordnungen des § 26 Abs. 1 UStG 1994 und des § 2 Abs. 1 ZollR-DG, wonach das gemeinschaftliche Zollrecht auch auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist, erstreckt sich diese Wirkung, § 237 BAO nicht anwenden zu können, somit auch auf die Einfuhrumsatzsteuer. Gleiches gilt für die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG. Dieses Verständnis von der (nationalen) bundesgesetzlichen Anordnung, das gemeinschaftliche Zollrecht gelte auch für bestimmte national geregelte Abgaben, liegt auch dem hg. Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2002/16/0076, zu Grunde.Nach Artikel 233, Buchstabe b ZK erlischt mit dem Erlass des Abgabenbetrages die Zollschuld. Im Falle eines Gesamtschuldverhältnisses erlischt durch einen Erlass daher die Zollschuld gegenüber allen Gesamtschuldnern vergleiche Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und Finanzgerichtsordnung, Rz 23 zu Artikel 233, ZK, und schon Henke/Huchatz, Das neue Abgabenverwaltungsrecht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben - Die Überlagerung der Abgabenordnung durch den Zollkodex, Teil römisch zwei, ZfZ 1996, 269). Eine Entlassung eines einzelnen Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld bei Weiterbestehen der Zollschuld ist in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Zölle nicht vorgesehen (anders künftig Artikel 86, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 450 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex), Abl EG Nr. L 145 vom
- Juni 2008). Eine Entlassung aus der Gesamtschuld nach Paragraph 237, BAO kommt daher für Zölle nicht in Betracht. Mit den Anordnungen des Paragraph 26, Absatz eins, UStG 1994 und des Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG, wonach das gemeinschaftliche Zollrecht auch auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden ist, erstreckt sich diese Wirkung, Paragraph 237, BAO nicht anwenden zu können, somit auch auf die Einfuhrumsatzsteuer. Gleiches gilt für die Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Absatz eins, ZollR-DG. Dieses Verständnis von der (nationalen) bundesgesetzlichen Anordnung, das gemeinschaftliche Zollrecht gelte auch für bestimmte national geregelte Abgaben, liegt auch dem hg. Erkenntnis vom
- April 2003, Zl. 2002/16/0076, zu Grunde.