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{'item': '2005/16/0282'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.05.2006 Geschäftszahl2005/16/0282 RechtssatzDie Bestimmung des § 1 Abs. 2 dritter Satz KfzStG "Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners" ist bei der gegebenen Gemeinschaftsrechtslage nicht bloß national als Kraftfahrzeug eines anderen "inländischen" Steuerschuldners, sondern richtlinienkonform als Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners, der auf Grund des Gemeinschaftsrechts mit einer Kraftfahrzeugsteuer belastet ist, zu interpretieren. Nur durch die Miteinbeziehung aller Steuerschuldner der durch die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom

  1. Oktober 1993 harmonisierten "Kraftfahrzeugsteuern" im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ist die Zielsetzung dieser Richtlinie - die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - gewährleistet. Der im § 1 Abs. 2 dritter Satz KfzStG angeführte "Steuerschuldner", ist der jeweils in den Mitgliedstaaten bestimmte Steuerschuldner der durch das Gemeinschaftsrecht harmonisierten Kraftfahrzeugsteuer. [Hier:Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, dritter Satz KfzStG "Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners" ist bei der gegebenen Gemeinschaftsrechtslage nicht bloß national als Kraftfahrzeug eines anderen "inländischen" Steuerschuldners, sondern richtlinienkonform als Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners, der auf Grund des Gemeinschaftsrechts mit einer Kraftfahrzeugsteuer belastet ist, zu interpretieren. Nur durch die Miteinbeziehung aller Steuerschuldner der durch die Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom
  2. Oktober 1993 harmonisierten "Kraftfahrzeugsteuern" im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ist die Zielsetzung dieser Richtlinie - die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen - gewährleistet. Der im Paragraph eins, Absatz 2, dritter Satz KfzStG angeführte "Steuerschuldner", ist der jeweils in den Mitgliedstaaten bestimmte Steuerschuldner der durch das Gemeinschaftsrecht harmonisierten Kraftfahrzeugsteuer. [Hier: Der in Deutschland ansässige Unternehmer, der die im Inland zugelassenen Anhänger nicht in Österreich, aber im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/89/EWG verwendete, war der "andere Steuerschuldner" gemäß § 1 Abs. 2 dritter Satz KfzStG. Demnach war die Kraftfahrzeugsteuer für die Anhänger in Österreich zu erheben. Dem stand eine - allfällige widerrechtliche - Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland von dem die Anhänger verwendenden deutschen Unternehmer nicht entgegen, weil nach dem Gemeinschaftsrecht die Erhebungsberechtigung der Steuer vom Zulassungsinhaber nur in Österreich gegeben war (vgl. das Urteil des EuGH vom
  3. Juli 2002, Andreas Hoves Internationaler Transport-Service, Rs C-115/00, Slg. 2002, I-06077) und der Steueranspruch Österreichs für die österreichische Kraftfahrzeugsteuer nicht durch die allfällige Vorschreibung und Bezahlung der deutschen Kraftfahrzeugsteuer erloschen ist.]Der in Deutschland ansässige Unternehmer, der die im Inland zugelassenen Anhänger nicht in Österreich, aber im Anwendungsbereich der Richtlinie 93/89/EWG verwendete, war der "andere Steuerschuldner" gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dritter Satz KfzStG. Demnach war die Kraftfahrzeugsteuer für die Anhänger in Österreich zu erheben. Dem stand eine - allfällige widerrechtliche - Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland von dem die Anhänger verwendenden deutschen Unternehmer nicht entgegen, weil nach dem Gemeinschaftsrecht die Erhebungsberechtigung der Steuer vom Zulassungsinhaber nur in Österreich gegeben war vergleiche das Urteil des EuGH vom
  4. Juli 2002, Andreas Hoves Internationaler Transport-Service, Rs C-115/00, Slg. 2002, I-06077) und der Steueranspruch Österreichs für die österreichische Kraftfahrzeugsteuer nicht durch die allfällige Vorschreibung und Bezahlung der deutschen Kraftfahrzeugsteuer erloschen ist.]

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.